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EU-Taxonomie: auf dem Weg, aber noch nicht am Ziel

Eine einheitliche Taxonomie aufzustellen, erweist sich als besonders schwierig. Obwohl die EU-Kommission sich zunächst auf den „Green Deal“ mit seinen dringlichen Klimazielen konzentriert und die Dimensionen „S“ und „G“ derzeit noch komplett außen vorlässt, ist der Zeitplan unter Druck geraten.

Bisher liegen nur für zwei von sechs Umweltzielen die Spezifikationen vor, die von technischen Expertengruppen mit detaillierten Beschreibungen und Grenzwerten pro Wirtschaftsaktivität entwickelt wurden. Zum Beispiel wird im Detail erläutert, welche CO2-Grenzwerte eingehalten werden müssen. Durch diesen derzeitigen Fokus wird nur ein kleiner Teil aller Wirtschaftstätigkeit von der Taxonomie erfasst.

Im Fokus stehen zunächst ökologische Nachhaltigkeitsaspekte

  1. Klimaschutz1

  2. Anpassung an den Klimawandel1

  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen2

  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft2

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung2

  6. Schutz gesunder Ökosysteme2

In einer idealen Welt wäre das System der Taxonomie – Kennzahlen zu den wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten – festgelegt: Unternehmen würden nach diesem einheitlichen Standard Kennzahlen zu ihrer Nachhaltigkeit veröffentlichen. Vermögensverwalter könnten diese Daten nutzen, um ihr Management von Nachhaltigkeitsrisiken daran auszurichten. Und sie könnten anhand dieser Kennzahlen über die mit spezifischen Strategien bzw. Fonds verbundenen Risiken berichten. Dies würde die Nachhaltigkeitseigenschaften von Fondsprodukten auf einheitliche Weise transparent machen. Berater könnten so schließlich geeignete Lösungen für die hinterfragten und festgestellten Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern empfehlen. 

Doch von dieser idealen Welt sind wir (noch) weit entfernt. Das liegt vor allem an der Komplexität des erforderlichen Regulierungssystems. Alle Einzelelemente dieses Systems durchlaufen verschiedene Entwicklungsphasen: Expertenteams erarbeiten Empfehlungen, es folgen Konsultationen mit Verbänden und Betroffenen in den einzelnen Ländern. Schließlich werden von der EU sogenannte delegierte Rechtsakte erlassen, die als Leitlinien für die nationalen Gesetzgebungen dienen. Dann muss noch der Gesetzgeber in Deutschland handeln. Dieses Vorgehen hat sich bei verschiedenen Teilen des EU-Aktionsplanes als unterschiedlich aufwendig erwiesen. Teils sind die Vorgaben der Regulierung bereits wirksam, teils werden sie noch erarbeitet. Insgesamt ist also das regulatorische Vollbild noch nicht erreicht.

Für die Anlageberatung ergeben sich daher aktuell besondere Herausforderungen. Denn sie muss sich schon heute im Kontext ESG-orientierter Beratung überzeugend positionieren – zu einer Zeit, da die Bedingungen, unter denen sie zukünftig handeln muss, noch in der Entwicklung sind.

Enge Nachhaltigkeitsvorgaben können das Produktangebot einschränken

Bei der Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen ist umsichtiges Erwartungsmanagement gefragt. Eine Festlegung etwa auf Produkte mit hohem Mindestanteil an „Investitionen nach EU-Taxonomie-VO“ führt zurzeit zu einem verengten Investmentuniversum. Die Rendite- und Risikopräferenzen des Anlegers könnten negativ beeinflusst werden. Investitionen mit „nachhaltigen Eigenschaften“ eröffnen das breiteste Anlagespektrum, mit dem sich diversifizierte Portfolios gestalten und Investmentziele Ihrer Kunden verfolgen lassen.3

 

1 1. Januar 2022
2 1. Januar 2023
3 Nachhaltige Eigenschaften sind für sich genommen nicht ausreichend für nachhaltig orientierte Investoren.

Zu den zwei weiteren Gesetzesinitiativen

Offenlegungsverordnung SFDR

Offenlegungspflichten für Produzenten/ Fondsgesellschaften, wenn ein Produkt mit Nachhaltigkeitseigenschaften beworben wird (Art. 6, 8, 9). Ab 1. Januar 2023 sind jährlich Berichte vorzulegen.

Ergänzung zur MiFID II DeIVO MiFID

Regelung der verpflichtenden Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger im Rahmen der Anlageberatung.

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