Skip Header

Q&A Altersvorsorgedepot

Allgemeine Informationen

Die neuen Altersvorsorgelösungen verbinden staatliche Förderung mit den langfristigen Ertragschancen der Kapitalmärkte. Dadurch bestehen langfristig höhere Renditechancen als bei klassischen Vorsorgeprodukten mit umfassenden Garantien. Die Altersvorsorge wird einfacher und kostengünstiger als bisher. Die Auszahlung ist nicht mehr verpflichtend als Leibrente geregelt, sondern kann flexibler gehandhabt werden. Die Auszahlphase kann, je nach Produkt, individuell festgelegt und an die persönlichen Bedürfnisse und Erwartungen angepasst werden. Gleichzeitig profitieren Förderberechtigte von einer neuen staatlichen Unterstützung. Wer früh beginnt, gibt seinem Kapital mehr Zeit, langfristige Ertragschancen an den Kapitalmärkten für seine private Vorsorge zu nutzen.

Die neue private Altersvorsorge ermöglicht Investitionen am Kapitalmarkt, beispielsweise über Fonds oder ETFs. Solche Anlagen unterliegen Kursschwankungen. Der Wert der Geldanlage kann steigen, aber auch fallen. Ein langfristiger Anlagezeitraum und eine breite Streuung können Risiken grundsätzlich reduzieren, Verluste jedoch nicht ausschließen. Gleichzeitig bieten kapitalmarktorientierte Anlagen langfristig auch höhere Renditechancen als klassische Garantieprodukte. Die Rentenlücke kann so effektiver geschlossen werden.

Für den Vertrieb des Standarddepots und des Altersvorsorgedepots benötigen Vermittlerinnen und Vermittler die Lizenz §34f GewO. Beide Produkte können auch mit der Maklerlizenz §34d GewO angeboten werden, wenn Sie unter einem Haftungsdach vermitteln oder in Vertretung eines Maklers bzw. einer Maklerin mit §34f-Lizenz handeln. Da die FFB und Fidelity das Altersvorsorgedepot und die Auszahlphase als VV-Produkt anbieten, ist der Vertrieb auch per VV-Vertragsvermittlung möglich.

Die FFB wird die neuen Altersvorsorgeprodukte über verschiedene Vertriebskanäle anbieten.

Dazu gehören insbesondere:

  • unabhängige Finanzberaterinnen und Finanzberater
  • Pools und Vertriebspartner
  • weitere angeschlossene Plattformpartner


Direktkundinnen und Direktkunden sollen die Altersvorsorgelösungen künftig über Fidelity beziehen können.

Ja. Auch ab 50 Jahren kann ein Einstieg in die neue private Altersvorsorge sinnvoll sein. Bis zum Renteneintritt bleiben oft noch einige Jahre Zeit, um Vermögen aufzubauen und so ein Renteneinkommen neben der gesetzlichen Rente zu generieren. Staatliche Zulagen und die steuerliche Förderung in der Ansparphase unterstützen den effektiven Vermögensaufbau. Die Anlage am Kapitalmarkt kann langfristig höhere Ertragschancen bieten als klassische Vorsorgeprodukte mit umfassenden Garantien und dabei helfen, eine mögliche Rentenlücke zu verkleinern.

Ja. Die neue Altersvorsorgereform ist besonders für Geringverdiener vorteilhaft. Eine Förderung gibt es bereits ab einer monatlichen Sparplanrate von 10 Euro - insgesamt also schon ab einer Eigenleistung von 120 Euro pro Jahr. Kleinere Eigenbeiträge bis 360 Euro pro Jahr werden mit 50 Cent pro eingezahltem Euro sogar besonders hoch gefördert. Eine Steuererklärung ist nicht zwingend erforderlich.

Grundsätzlich kann das Vermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbt werden. Was mit dem angesparten Kapital geschieht, hängt jedoch davon ab, wer die Leistungen erhält.

Wird das Vermögen auf einen förderberechtigten Ehepartner oder eine förderberechtigte Ehepartnerin mit eigenem zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, können die staatliche Förderung und die steuerlichen Vorteile in der Regel erhalten bleiben.

Erfolgt die Auszahlung direkt an Kinder oder andere Erben, wird das Vermögen grundsätzlich aus dem staatlichen Fördersystem herausgelöst. In diesem Fall sind erhaltene Zulagen und steuerliche Förderungen nach den gesetzlichen Vorgaben zurückzuführen.

Staatliche Förderung

Der Kreis der Förderberechtigten ist breit gefasst. Grundsätzlich können unter anderem folgende Personen förderberechtigt sein:

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beamtinnen und Beamte
  • Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
  • Landwirtinnen und Landwirte
  • Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK)
  • Beziehende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Pflegepersonen
  • Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst
  • Gewerbetreibende (§ 15 EstG)
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1-3 EstG)
  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen


Nicht förderberechtigt sind in der Regel freiwillig Rentenversicherte ohne weitere Fördervoraussetzungen sowie von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber. Wer bereits eine Vollrente bezieht, ist grundsätzlich nicht mehr förderberechtigt.

Ja. Die staatliche Förderung gilt zukünftig auch für Selbstständige und Freiberufler/innen. In der Regel ist die einzige Voraussetzung, dass Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden und eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sollen förderberechtigt sein.

Die bisherige feste Grundzulage von 175 Euro wird durch ein neues, beitragsabhängiges Fördermodell ersetzt.

  • Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag beträgt die Förderung 50 Cent je eingezahltem Euro.
  • Für weitere Einzahlungen bis 1.800 Euro beträgt die Förderung 25 Cent je eingezahltem Euro.
  • Die maximale Grundzulage liegt dadurch bei 540 Euro pro Jahr.


Auch die Kinderzulage wird neu ausgestaltet: Für jeden Euro Eigenbeitrag werden bis zu 300 Euro jährlich zusätzlich mit einem Euro Kinderzulage je Euro Eigenbeitrag pro kindergeldberechtigtem Kind gefördert. Die maximale Kinderzulage beträgt damit 300 Euro pro Kind und Jahr, unabhängig vom Geburtsjahrgang des Kindes. Die Kinderzulage kann jedoch nur von einem Elternteil pro Kind abgerufen werden. Im Regelfall erhält der Elternteil die Kinderzulage, der das Kindergeld erhält - dies kann jedoch individuell abweichend durch die Eltern festgelegt werden.

Das ist ebenfalls neu: Wer vor dem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließt, erhält zusätzlich einen einmaligen Bonus von 200 Euro.

Junge Menschen können vom Berufseinsteigerbonus profitieren. Wer vor dem 25. Geburtstag einen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche staatliche Förderung. Über einen langfristigen Anlagezeitraum und angesichts des Zinseszinses kann sich aus dem Bonus ein wertvoller Beitrag zur späteren Altersvorsorge entwickeln.

Familien können von einer Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Jahr und kindergeldberechtigtem Kind profitieren. Für jeden selbst eingezahlten Euro gibt es zusätzlich einen Euro Kinderzulage, bis die maximale Fördergrenze von 300 Euro pro Kind erreicht ist. Um die Kinderzulage vollständig auszuschöpfen, genügt also ein jährlicher Eigenbeitrag von 300 Euro. Die Kinderzulage kann je Kind nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Im Regelfall wird die Kinderzulage an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der das Kindergeld erhält - eine abweichende Regelung hiervon kann durch die Eltern aber individuell getroffen werden. 

Produktvarianten

Sowohl das Standarddepot als auch das Altersvorsorgedepot ermöglichen eine staatlich geförderte private Altersvorsorge mit Kapitalmarktanlagen. Beide Produktarten verzichten auf eine Beitragsgarantie. So können Wertschwankungen und Verluste zwar nicht ausgeschlossen werden, langfristig bieten sie dadurch aber höhere Renditechancen als klassische Garantieprodukte.

Der wichtigste Unterschied liegt in der Anlagestrategie und den Kosten:

  • Standarddepot: Die Geldanlage erfolgt in zwei gesetzlich vorgegebenen Fondsvarianten. Die Anlagestruktur wird vor dem Renteneintritt automatisch angepasst. Außerdem gilt eine gesetzliche Kostenobergrenze von 1,0 % Effektivkosten pro Jahr.
  • Altersvorsorgedepot: Hier kann das Vorsorgevermögen in eine größere Auswahl zulässiger Kapitalmarktanlagen investiert werden, beispielsweise Fonds, ETFs oder Anleihen. Für diese Produktkategorie gibt es keine gesetzliche Kostenobergrenze.

Die Wahl zwischen Standarddepot und Altersvorsorgedepot sollte sich an der Erfahrung, dem Informationsbedarf und den Präferenzen Ihrer Kundinnen und Kunden orientieren.

Standarddepot: Geeignet für Kundinnen und Kunden, die eine einfache und standardisierte Altersvorsorgelösung bevorzugen und möglichst wenige Anlageentscheidungen selbst treffen möchten.

Altersvorsorgedepot: Geeignet für Kundinnen und Kunden, die die Chancen kapitalmarktorientierter Altersvorsorge gezielt nutzen möchten und Wert auf eine breiter ausgestaltete Vermögensverwaltungslösung legen.

Für die Entscheidung ausschlaggebend bleiben stets die individuelle Risikobereitschaft, der verbleibende Anlagehorizont bis zum Rentenbeginn und die persönliche Lebenssituation.

Die neue staatlich geförderte private Altersvorsorge sieht verschiedene Produktarten vor. So können Sparerinnen und Sparer künftig zwischen stärker renditeorientierten Lösungen und Produkten mit Garantien wählen.

Folgende Produktkategorien sind ab 01.01.2027 zunächst über die FFB in Zusammenarbeit mit Fidelity erhältlich:

  • Fidelity VorsorgeDepot Standard: Ein einfaches Standarddepot mit vorgegebenen Anlagelösungen und begrenzten Kosten.
  • Fidelity VorsorgeDepot Plus: Ein flexibleres Altersvorsorgedepot mit breiterer Auswahl zulässiger Kapitalmarktanlagen wie ETFs, Fonds oder Anleihen.

 

Darüber hinaus steht das Fidelity VorsorgeDepot Standard auch in einer Version ohne Vertriebsmarge zur Verfügung - das Fidelity VorsorgeDepot richtet sich in erster Linie an Direktkundinnen und -kunden und wird im Beratungskontext vor allem zur Anlage der Frühstartrente relevant. 

Zum geplanten Start der neuen Altersvorsorgeprodukte wird die FFB ein Standarddepot sowie ein Altersvorsorgedepot anbieten. Beide Lösungen werden gemeinsam mit den Experten von Fidelity entwickelt, die Fondauswahl und Asset Management verantworten.

Fidelity VorsorgeDepot Standard:

  • standardisierte Vorsorgelösung mit zwei OGAW-Fonds
  • automatische Anpassung der Anlagestruktur über einen lebenszyklusorientierten Gleitpfad
  • geringe Komplexität und klare Produktausgestaltung
  • zusätzlich als provisionsfreie Variante ohne Abschluss- und Vertriebskosten vorgesehen


Fidelity VororgeDepot Plus:

  • Vermögensverwaltungslösung mit lebenszyklusorientiertem Anlagekonzept
  • Kombination verschiedener Fonds und Anlageklassen
  • automatische Anpassung an persönliches Risikoprofil und Lebensphase
  • stärker individualisierte Kapitalmarktanlage

 

Darüber hinaus steht das Fidelity VorsorgeDepot Standard auch in einer Version ohne Vertriebsmarge zur Verfügung - das Fidelity VorsorgeDepot richtet sich in erster Linie an Direktkundinnen und -kunden und wird im Beratungskontext vor allem zur Anlage der Frühstartrente relevant. 

Zum 01.01.2027 wird die FFB voraussichtlich ausschließlich mit Fidelity-Lösungen starten. So können wir sicherstellen, dass wir kurzfristig ein qualitativ hochwertiges Angebot aus unserem Hause schaffen.

Mittelfristig ist vorgesehen, das Produktangebot zu erweitern. Dann möchten wir sowohl Fonds und ETFs von Fidelity als auch Produkte von weiteren Partnern in unser Portfolio an Lösungen integrieren. Unseren Kundinnen und Kunden ermöglichen wir so ein breites Investmentuniversum für Ihre private Altersvorsorge.

Ja. Ein Wechsel zwischen dem Fidelity VorsorgeDepot Standard und dem Fidelity VorsorgeDepot Plus ist grundsätzlich möglich. Dadurch können Beraterinnen und Berater die gewählte Vorsorgelösung an veränderte Bedürfnisse, Anlageziele oder die persönliche Situation ihrer Kundinnen und Kunden anpassen. So bleibt die Altersvorsorge auch dann flexibel, wenn sich die Anforderungen im Zeitverlauf ändern. Der Wechsel erfolgt förderunschädlich, sodass die staatliche Förderung und die steuerlichen Vorteile des Altersvorsorgedepots erhalten bleiben.

Für das Fidelity VorsorgeDepot Standard ist eine provisionsfreie Variante ohne Abschluss- und Vertriebskosten vorgesehen: das Fidelity VorsorgeDepot. Diese eignet sich besonders für Beraterinnen und Berater, die auf Honorarbasis oder gegen Beratungspauschale arbeiten sowie zur Geldanlage im Rahmen der Frühstartrente.

Zusätzlich arbeitet die FFB an weiteren Möglichkeiten für individuelle Vergütungsmodelle. Hierzu gehören auch kundenindividuelle Rabattierungslösungen, die schrittweise, voraussichtlich noch im Jahr 2027, ausgebaut werden sollen.

Im Standard- und Altersvorsorgedepot sind ausschließlich gesetzlich definierte und regulierte Anlageinstrumente für Privatanlegerinnen und Privatanleger zulässig. Dazu zählen insbesondere:

  • OGAW-Fonds und ETFs
  • Offene Publikums-AIFs
  • ELTIFs (jeweils mit PRIIPs-KID)
  • Bestimmte auf Euro-Währung lautende Staats- und staatsnahen Anleihen


Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und maximal der Risikoklasse 5 zugeordnet ist. Anlagen der Risikoklassen 6 und 7 sind nicht zulässig.

Ausgeschlossen ist außerdem die Anlage in Einzelaktien, Kryptowährungen, gehebelte Finanzinstrumente und Zertifikate.

Zu Beginn werden wir kein Produkt anbieten, in dem Fonds frei gewählt werden können. Wir arbeiten jedoch daran, unseren Partnern im Laufe des Jahres eine solche Produktvariante anbieten zu können, mit der Sie die Portfolios Ihrer Kundinnen und Kunden flexibler gestalten können.

Im Rahmen der neuen privaten Altersvorsorge können maximal zwei förderfähige Verträge zu je max. 6.840 Euro abgeschlossen werden.

Die Frühstartrente ist ein staatlich finanziertes Vorsorgeprogramm für Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, frühzeitig Kapital für die Altersvorsorge aufzubauen. Dafür zahlt der Staat für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren monatlich 10 Euro auf ein kapitalgedecktes Vorsorgekonto ein.

Zum Start ab 01.01.2027 soll die Förderung rückwirkend ab 01.01.2026 zunächst nur für Kinder des Jahrgangs 2020 gelten. Anschließend wird jeweils der Jahrgang förderberechtigt, der sechs Jahre alt wird. Für die Jahrgänge 2019 und älter ist derzeit keine rückwirkende Förderung vorgesehen.

Die Frühstartrente ist eng mit der neuen privaten Altersvorsorge verknüpft. Das angesparte Vermögen soll später nahtlos in die staatlich geförderte private Altersvorsorge überführt werden können. Die staatlichen Beiträge werden bis zum Rentenbeginn für die Altersvorsorge angelegt und können nicht frei verwendet werden. Als Vorsorgelösung ist das kostengünstige Standarddepot vorgesehen, das ohne Abschluss- und Vertriebskosten auskommen soll. Wird zunächst kein persönliches Konto im Kindes- und Jugendalter durch die Erziehungsberechtigten eröffnet, sollen die staatlichen Beiträge gesammelt angelegt und bis zum 35. Lebensjahr nachträglich durch die Begünstigten abgerufen werden können.

Nein. Die Reform schafft keinen zusätzlichen Durchführungsweg für die Säule der betrieblichen Altersversorgung. Bestehende Fördermöglichkeiten für individuell versteuerte Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen bleiben davon unberührt.

Ansparphase

Ja. Für das Fidelity VorsorgeDepot ist ein vollständig digitaler Abschlussprozess vorgesehen. Ziel ist ein einfacher, medienbruchfreier Abschluss von der Antragstellung bis zur Legitimation.

Ja. Um die staatliche Förderung zu erhalten, müssen mindestens 120 Euro Eigenbetrag pro Jahr eingezahlt werden. Das entspricht einer monatlichen Sparplanrate von 10 Euro.

Förderfähig sind Eigenbeiträge bis max. 1.800 Euro jährlich. Auf Einzahlungen oberhalb der Fördergrenze von 1.800 Euro wird keine staatliche Zulage gewährt, aber sie können in der Ansparphase steuerlich vorteilhaft behandelt werden. Insgesamt können bis zu 6.840 Euro pro Jahr in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Pro Person dürfen maximal zwei Verträge geführt werden. So können bei zwei Verträgen maximal 13.680 Euro pro Jahr steuerlich vorteilhaft für die Altersvorsorge angelegt werden.

Ein Vertrag im Rahmen der neuen Altersvorsorgereform kann grundsätzlich zwischenzeitlich ruhend gestellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiter bespart werden. Das ermöglicht die Weiterführung des Vertrags in Zeiten, in denen Ihre Kundinnen und Kunden vorübergehend mehr liquide Mittel benötigen.

Als Standard vorgesehen sind monatliche Einzahlungen sowie Einmalzahlungen. Deren Höhe kann generell flexibel gestaltet werden, konkrete Regelungen sind aber abhängig vom jeweiligen Produkt. Die jährliche Einzahlungssumme ist pro Vertrag auf 6.840 Euro begrenzt. 

Die neue private Altersvorsorge ist grundsätzlich darauf ausgelegt, Vermögen für den Ruhestand aufzubauen. Deshalb steht das angesparte Kapital in der Regel erst in der Auszahlphase zur Verfügung. Vorzeitige Entnahmen in der Ansparphase sind nur eingeschränkt möglich. Staatliche Förderungen und steuerliche Vorteile können dann ganz oder teilweise entfallen. Eigene Beiträge oberhalb der Fördergrenze von 1.800 Euro können grundsätzlich steuerfrei entnommen werden. Kapital, für das staatliche Zulagen gewährt wurden und erwirtschaftete Erträge können nur gegen steuerliche Einbußen vorzeitig entnommen werden. Einzige Ausnahme: Zu Beginn der Auszahlphase, frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres, können einmalig 30 % des Depotvermögens als Teilkapital ausgezahlt werden.

Ja. Das angesparte Kapital kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen förderunschädlich für selbst genutztes Wohneigentum verwendet werden. Dazu zählen insbesondere der Erwerb, der Bau oder die Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie. Die staatliche Förderung und die steuerlichen Vorteile bleiben dabei grundsätzlich erhalten. Die Verwendung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Eigenheimrente (Wohn-Riester).

Die FFB wird die Möglichkeit zur Eigenheimrente im Laufe des Jahres 2027 anbieten. Hierüber informieren wir Sie zum gegebenen Zeitpunkt. 

Ja. Eine Kündigung des Standarddepots oder Altersvorsorgedepots ist grundsätzlich möglich.

Da es sich um einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag handelt, muss das geförderte Vermögen jedoch auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Andernfalls gilt die Kündigung als förderschädliche Verwendung. Bereits erhaltene Förderungen gehen verloren und die Erträge müssen nachträglich regulär versteuert werden.

Ja. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist grundsätzlich möglich.

Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der bisherige Anbieter die Übertragung kostenlos ermöglichen. Der neue Anbieter darf für die Übernahme des Vertrags eine Pauschale von bis zu 150 Euro berechnen.

Ein Wechsel hat keinen Einfluss auf die staatliche Förderung, sofern das Vermögen auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird.

Das Lebenszyklusmanagement dient dazu, das Risiko der privaten Altersvorsorge vor Rentenbeginn sukzessive zu verringern, indem volatilere Produkte stufenweise durch weniger schwankungsanfällige Produkte ersetzt werden. Besonders in Krisensituationen hat sich dieser Ansatz in der Vergangenheit bewährt.

Fidelity VorsorgeDepot Standard:

  • Ablaufmanagement ist regulatorisch definiert
  • Abweichung hiervon per Opt-Out durch Kunde/Kundin möglich, danach Verbleib in individueller Allokation bis Opt-In wieder erfolgen sollte
  • Lineare Umschichtung ab zehn Jahre vor Rentenbeginn
  • Fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn max. 50 % im risikoreicheren Fonds
  • Zwei Jahre vor Auszahlungsbeginn max. 30 % im risikoreicheren Fonds


Fidelity VorsorgeDepot Plus:

  • Smarte De-Risiking-Strategie, abhängig vom Risikoprofil
  • Ausgefeilte Umschichtung der risikoreicheren ETF-Fonds (Core und Satellit) in ETF-Rentenfonds ab 10 Jahre vor Auszahlungsbeginn

Beim Fidelity VorsorgeDepot Standard und dem Fidelity VorsorgeDepot Plus haben Kundinnen und Kunden keine Möglichkeit, die Fonds und ETFs ihres Portfolios selbst auszuwählen.

Beim Fidelity VorsorgeDepot Plus erfolgt beim Vertragsabschluss eine Geeignetheitsprüfung, auf deren Basis Kundinnen und Kunden ein passendes Risikoprofil vorgeschlagen wird. Auf Basis des Risikoprofils starten Kundinnen und Kunden mit einem Anteil von 60 %, 80 % oder 100 % der chancenorientierten Fonds (in Abhängigkeit der Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn). Diesen Vorschlag zum Risikoprofil können Kundinnen und Kunden annehmen oder sich eigenständig für ein defensiveres Profil entscheiden. Dem eigens gewählten Profil folgen Kundinnen und Kunden dann bis zum Vertragsende. Die Wahl eines offensiveren Profils ist auf Basis einer bestehenden Geeignetheitsprüfung nicht möglich.

Im Hinblick auf den Gleitpfad zur Umschichtung bis zum Rentenbeginn gibt die FFB beim Fidelity VorsorgeDepot Standard die Asset Allokation sowie den Gleitpfad vor. Kundinnen und Kunden können frei entscheiden, ob sie dieser Empfehlung folgen möchten oder eine individuelle Allokation festlegen. Die Allokation kann in 10 %-Schritten zwischen den beiden Fonds angepasst werden.

Im Fidelity VorsorgeDepot Plus besteht nicht die Möglichkeit, Einfluss auf die Asset Allokation zu nehmen. Das Gleitpfad-Modell ist vorgegeben, da es sich hierbei um ein Vermögensverwaltungsmandat handelt.

Auszahlphase

Die Auszahlphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres - parallel zum Beginn der gesetzlichen Rentenzahlungen.

Bei Fidelity und der FFB erfolgt die Auszahlung ausschließlich über einen Auszahlungsplan. Das angesparte Vermögen bleibt dabei grundsätzlich investiert und wird schrittweise ausgezahlt. So können auch während der Auszahlphase weiterhin Ertragschancen am Kapitalmarkt genutzt werden. Die Höhe der Auszahlungen wird zu Beginn der Auszahlphase festgelegt und anschließend im dreijährlichen Rhythmus überprüft. Verbleibendes Vermögen wird mit der letzten Auszahlungsrate ausgezahlt.

Beim Fidelity VorsorgeDepot Standard endet der Auszahlungsplan mit Vollendung des 85. Lebensjahres. Beim Fidelity VorsorgeDepot Plus kann die Auszahlungsdauer freier gewählt werden. Der Auszahlungsplan läuft ebenfalls mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres, kann aber flexibel bis längstens zum 120. Lebensjahr verlängert werden.

Eine Kleinbetragsrente kann förderunschädlich als Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase ausgezahlt werden. Diese liegt vor, wenn die geplante Auszahlungshöhe unterhalb von 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegt. Das entspricht einer monatlichen Auszahlungssumme von 59,33 € oder weniger. 

Steuern

Während der Ansparphase profitieren Anlegerinnen und Anleger von steuerlichen Vorteilen. Kapitalerträge wie Kursgewinne, Dividenden oder Zinsen werden innerhalb des Altersvorsorgevertrags grundsätzlich nicht laufend besteuert wie dies regulär für Kapitalanlagen gilt. Dadurch kann das investierte Vermögen ungeschmälert weiter für die Altersvorsorge arbeiten. Außerdem prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob ggf. ein zusätzlicher Steuervorteil möglich ist.

Ja. Die neue private Altersvorsorge folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der Ansparphase werden Kapitalerträge im Altersvorsorgevertrag grundsätzlich nicht laufend besteuert. Die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlphase. Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen werden dann mit dem in der Auszahlphase geltenden persönlichen Steuersatz versteuert. Da viele Menschen im Ruhestand aber ein niedrigeres Einkommen haben als während ihres Arbeitslebens, fällt der individuelle Steuersatz häufig später geringer aus. Dies hängt jedoch von der persönlichen Situation ab.

Gut zu wissen: Auszahlungen aus der privaten Altersvorsorge lösen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Dies gilt auch für geförderte Altersvorsorgeverträge.

Die Art und Weise der Besteuerung in der Auszahlphase hängt davon ab, ob das angesparte Kapital aus geförderten oder nicht geförderten Beiträgen stammt.

Leistungen aus geförderten Beiträgen werden vollständig nachgelagert besteuert. Dazu zählen die geförderten Eigenbeiträge von bis zu 1.800 Euro pro Jahr, die staatlichen Zulagen sowie die darauf erzielten Erträge und Wertsteigerungen. Für Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen gelten andere steuerliche Regeln. Dazu können beispielsweise Einzahlungen oberhalb der Fördergrenze oder Beiträge aus Jahren ohne Förderberechtigung zählen. Wie diese Leistungen besteuert werden, hängt unter anderem von der gewählten Auszahlungsform ab.

Wurden sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge eingezahlt, wird die spätere Auszahlung steuerlich entsprechend aufgeteilt.

Übertragung von Riester-Verträgen

Wenn Ihre Kundinnen und Kunden bereits einen Riester-Vertrag besitzen, bestehen im Rahmen der Altersvorsorgereform grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:

  • Option 1: Riester-Vertrag weiterführen
    Ein bestehender Riester-Vertrag genießt Bestandsschutz und kann unverändert weitergeführt werden. Die bisherige Riester-Förderung bleibt dabei erhalten.
  • Option 2: Riester-Vertrag behalten und zusätzlich einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließen
    Der bestehende Riester-Vertrag wird behalten und parallel ein Vertrag nach den neuen Förderregeln abgeschlossen. Damit wird automatisch mit beiden Verträgen ins neue Fördersystem gewechselt. Die ehemalige Riester-Förderung entfällt und beide Verträge werden im Rahmen der neuen privaten Altersvorsorge gefördert.
  • Option 3: In das neue Fördersystem wechseln
    Ein Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag ist möglich. Dadurch kann die neue Produkt- und Förderwelt genutzt werden.


Wichtig: Ein späterer Wechsel zurück in die bisherige Riester-Förderung ist nicht möglich.

Ja. Ein bestehender Riester-Vertrag kann weiterführt und zusätzlich ein neuer Altersvorsorgevertrag nach den Regeln der Altersvorsorgereform abgeschlossen werden. Hinsichtlich der staatlichen Förderung werden ehemalige Riester-Zuschüsse abgelöst und beide Verträge werden nach den Prinzipien des neuen Fördersystems fortgeführt.

Ja, der Kapitalübertrag von externen Anbietern wird direkt in der Online-Depoteröffnungsstrecke möglich sein, sofern die erforderlichen Informationen (z.B. Anbieter, Versicherungsnummer) vollständig eingereicht werden. Bitte beachten Sie: Dennoch ist die Kündigung durch Ihre Kundin oder Ihren Kunden beim alten Anbieter nötig. Dieser muss im Rahmen der Kündigung aufgefordert werden, das vorhandene Kapital in die neue private Altersvorsorgelösung zu übertragen.

Nein. Basisrenten gehören zur Basisversorgung und sind gesetzlich grundsätzlich nicht übertragbar oder kapitalisierbar. Eine Überführung des Vermögens aus einem Rürup-Vertrag in einen privaten Altersvorsorgevertrag ist daher nicht vorgesehen.

Alle Informationen zum Altersvorsorgedepot

Alles rund um die Reform, staatliche Förderung und Produktangebot – lesen Sie interessante Hintergrundberichte, rechnen Sie mit Ihren Kundinnen und Kunden die mögliche Förderung durch und nutzen Sie unsere Materialien zur Vertriebsunterstützung.

PIA1559