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FAQs zu den Jahresendterminen
Die häufigsten Fragen zu den Abläufen am Jahresende rund um Steuern, Abschlüsse und Entgelte – schnell beantwortet.
Was muss ich zum Steueroptimierungslauf wissen?
Wann findet der Steueroptimierungslauf statt?
Der Steueroptimierungslauf findet zweimal jährlich statt. Beim ersten Lauf werden unter anderem ehegattenübergreifende Verlustverrechnungen ohne Fonds in Abwicklung berücksichtigt. Der zweite Lauf umfasst ebenfalls ehegattenübergreifende Verlustverrechnungen, jedoch inklusive Fonds in Abwicklung. Dieser zweite Lauf hängt von den gemeldeten WM-Daten ab.
Was ist der Steueroptimierungslauf?
Beim Steueroptimierungslauf werden alle relevanten Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres überprüft. Gewinne und Verluste werden verrechnet, um die steuerliche Grundlage zu bestimmen. Abschließend wird geprüft, welche Steuern bereits abgeführt wurden, wobei es positive oder negative Differenzen geben kann.
Was passiert mit Steuererstattungen bzw. Forderungen ?
Bei einem Guthaben erhält der Kunde eine Steuererstattung auf sein Abwicklungs- oder Referenzbankkonto. Besteht keine Bankverbindung im Fondsdepot, wird für den Kunden (insofern möglich) ein Abwicklungskonto angelegt und die Steuererstattung dorthin überwiesen. Selbstverständlich wird der Kunde darüber schriftlich informiert. Bei einer negativen Differenz (Forderung) wird der Kunde schriftlich informiert und gebeten, die Steuerforderung an die angegebene Bankverbindung innerhalb von 3 Wochen zu überweisen.
Muss der Kunde etwas in seiner Steuererklärung angeben?
Der Steueroptimierungslauf findet vor der Erstellung der Jahressteuerbescheinigung statt. Somit sind die Werte hier bereits berücksichtigt und müssen nicht noch einmal separat aufgenommen werden.
Grundsätzlich hat die von uns vorgenommene Besteuerung abgeltende Wirkung. Es gibt jedoch Situationen, die dazu führen, dass der Kunde seine Erträge trotzdem im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erklären muss. Zum Beispiel, wenn er Fonds in Abwicklung hat, bei Pauschalversteuerung aufgrund von Einlieferungen ohne Anschaffungsdaten, bei unterjährigem Widerruf der Nichtveranlagungsbescheinigung, bei Änderung des Steuerstatus (Umzug vom Inland ins Ausland und umgekehrt) und falls er Gewinne und Verluste von zwei verschiedenen Banken verrechnen will.
Was muss ich zum Ablauf der Sperrfrist bei VL-Verträgen wissen?
Wann wird der VL-Bestand in den freien Bestand umgebucht?
Die Umbuchung erfolgt über einen „internen Übertrag“ (vom VL-Bestand in einen nicht gesperrten Bestand für allgemeine Fondsanlagen) am Anfang des jeweiligen Jahres.
Warum wird umgebucht?
Die 7-jährige Sperrfrist des VL-Sparvertrags ist abgelaufen, daher werden die nun „freien“ Fondsanteile in einen Bestand für allgemeine Fondsanlagen umgebucht. Diesen kann der Kunde nach der Umbuchung prämienunschädlich über den Onlinezugang verkaufen.
Warum wird nur umgebucht und nicht ausgezahlt?
Ohne einen Kundenauftrag ist die FFB nicht befugt, Anteile aus dem Depot zu verkaufen. Wir verwahren die Fondsanteile so lange weiter, bis der Kunde uns einen anderen Auftrag erteilt.
Wie wird der Kunde darüber informiert?
Vorab: Kunden, deren VL-Sparvertrag sich der Einzahlfrist nähert, bekommen drei Monate vor Einzahlende einen Brief ins Onlinepostfach, dass nach Ende der Festlegungsfrist (31.12.) die Anteile aus dem bestehenden VL-Vertrag verfügbar sind und ein neuer VL-Vertrag eröffnet wird.
Nach der Umbuchung: Die Kunden erhalten entsprechende Fondsabrechnungen über die Ausbuchung aus dem VL-Bestand und die Einbuchung in den Bestand für allgemeine Fondsanlagen.
Fallen für den freien Bestand zusätzliche Entgelte an?
Hatte der Kunde bisher ein reines VL-Depot mit einem Entgelt von 12,00 Euro p. a., fallen nach der Umbuchung in den freien Bestand die Standardentgelte für das Depot gemäß dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis an.
Wird ein VL-Folgevertrag geführt, werden für diesen zusätzlich 12,00 Euro p. a. berechnet. Das bedeutet, dass einmal 12,00 Euro für den abgelaufenen VL-Vertrag und einmal 12,00 Euro für den aktiven Folgevertrag verrechnet werden.
Hatte der Kunde vorher bereits andere Standardbestände allgemeiner Fondsanlagen im Depot, ändert sich für ihn nichts, außer evtl. dem Durchschnittsbestand für die Berechnungsgrundlage im Fondsdepot.
Was passiert mit der Arbeitnehmersparzulage?
Die Finanzverwaltung überweist eine eventuell gewährte Arbeitnehmersparzulage zu Gunsten des Depots an uns (meist Mitte Dezember). Die Gutschrift erfolgt durch Käufe (ohne Ausgabeaufschlag) von Fondsanteilen in den VL-Bestand.
Sobald der VL-Bestand in dem freien Bestand vorhanden ist, wird die Arbeitnehmersparzulage direkt in den freien Bestand mit eingebucht, wenn diese der Kunde erhält.
Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt ist, dass der Kunde bei seiner Steuererklärung die Sparzulagen beantragt hat und sein zu versteuerndes Einkommen die gesetzlichen Grenzen (< 20.000 Euro bei Ledigen und < 40.000 Euro bei Verheirateten) nicht übersteigt.
Was muss ich zu vermögenswirksamen Leistungen und VL-Bescheinigungen wissen?
Wann wird die VL-Bescheinigung erstellt?
Eine papierhafte Bescheinigung für die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) wird nicht mehr ausgestellt. Wir melden die Daten direkt an das Finanzamt anhand der hinterlegten Steueridentifikationsnummer.
Die Ausweisung der VL-Daten erfolgt mit dem Quartalsauszug für das vierte Quartal des Kalenderjahres.
Ist eine Meldung an das Finanzamt nicht erfolgreich, wird der Kunde darüber in dem Quartalsauszug informiert.
Warum wurden keine VL-Daten an das Finanzamt gemeldet?
Das kann verschiedene Gründe haben u. a. (im Einzelfall zu prüfen):
- Es wurden keine Einzahlungen in den Vertrag vorgenommen
- Die Einzahlungen wurden in ein falschen Lohnzurechnungsjahr gebucht
- Die Einzahlungen sind in ein falsches Depot gebucht worden
- Der Arbeitgeber überweist seine Zahlungen an eine andere Stelle, oder hat diese eingestellt.
- Die Zahlungen wurden an den Absender zurückgegeben, da sie nicht zuzuordnen waren
- Der VL-Sparvertrag wurde innerhalb des Berichtsjahres prämienschädlich aufgelöst
- Der Datenabgleich Geburtsdatum und hinterlegte Steueridentifikationsnummer war nicht erfolgreich
- Kunde hat der Datenübermittlung widersprochen
Warum ist der gemeldete Betrag kleiner als die Einzahlungen?
Das kann verschiedene Gründe haben u. a. (im Einzelfall zu prüfen):
- eine oder mehrere Zahlungen wurden in ein anderes Lohnzurechnungsjahr verbucht
- eine oder mehrere Einzahlungen wurden nicht dem richtigen Bestand gutgeschrieben und damit nicht als VL-Zahlung erkannt
- eine oder mehrere Zahlungen wurden einem falschen Depot gutgeschrieben
- eine oder mehrere Zahlungen wurden an den Absender zurückgegeben, da sie nicht zuzuordnen waren
- die Meldung und Verbuchung einer Einzahlung haben sich zeitlich überschnitten
Wird bei einer vorzeitigen Verfügung gemeldet?
Wenn Einzahlungen im abgelaufenen Kalenderjahr stattgefunden haben und der VL-Sparvertrag prämienschädlich oder prämienunschädlich aufgelöst wurde, erfolgt keine Jahresmeldung der eingezahlten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuer.
Auf dem Quartalsauszug des Kunden erfolgt auch kein Andruck.
Die betroffenen Verträge werden in der monatliche „VL-Meldung der vorzeitig aufgelösten VL-Verträge“ gemeldet.
Was muss ich zum Quartalsauszug im vierten Quartal wissen?
Was ist der Quartalsauszug zum 31. Dezember (ehemals Jahresdepotauszug)?
Der Quartalsdepotauszug oder QDA4-Auszug (ehemals Jahresdepotauszug) weist den Depotwert zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres aus. Er wird für alle Depots erstellt.
Bei (nicht gelöschten) Depots ohne Bestand wird auf dem Beleg „Kein Bestand vorhanden“ angedruckt.
Aktuelle Depotwerte können jederzeit im FFB Frontend eingesehen werden.
Wie erhält der Kunde den Quartalsauszug?
Kunden finden ihren Quartalsdepotauszug in ihrem Onlinepostfach im FFB Frontend. Dort können sie ihn sich jederzeit herunterladen, speichern und/oder ausdrucken.
Was ist bei den Steuerbescheinigungen zu beachten?
Zu der Jahressteuerbescheinigung erhalten die Kunden eine Aufstellung der Erträge, die wiederum im Onlinepostfache des Kunden eingestellt wird, egal ob mit Postversand oder Online. Der Vermittler hat immer Zugriff auf die Unterlagen.
Wann wird der Versand erfolgen?
Der automatische, postalische Versand der Steuerbescheinigung erfolgt nicht und die Einstellung in das Onlinepostfach des Kunden ist üblicherweise für Ende Q1 vorgesehen.
Die Kunden haben die Möglichkeit, über einen Druckbutton die Jahressteuerbescheinigung in gedruckter Form zu bestellen. Die Kundin bzw. der Kunde bekommt für die Bestellung lediglich das real anfallende Porto belastet.
Wichtig: Die Bestellung muss über den Kundenzugang erfolgen, nicht über den Vermittlerzugang. Die zum Druck erfolgte Steuerbescheinigung gilt dann als Ersatzbescheinigung. Die dann weiterhin vorhandene Onlinebescheinigung kann nicht mehr digital zur Vorlage beim Amt genutzt werden.
Wie erhält der Kunde seine Jahressteuerbescheinigung?
Alle Kunden erhalten diese ausschließlich in Ihr Onlinepostfach.
Wo werden die Aufwendungen für den Kapitalertrag ausgewiesen?
Seit Einführung der Abgeltungssteuer werden die Aufwendungen, wie z.B. das Depotführungsentgelt nicht mehr ausgewiesen. Diese gelten als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen und können nicht mehr abgesetzt werden. Über den Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten.
Möchte der Kunde dennoch die Beträge der Aufwendungen beim Finanzamt melden, kann der Kunde diese den Kosteninformationen entnehmen und verwenden. Es können nur die Kosten der Verwahrung aus den Kosteninformationen ggf. angesetzt werden, nicht jedoch die als innerhalb des Fonds angefallenen Kosten gekennzeichneten Beträge.
Diese Kosteninformationen stehen dem Kunden in seinem Onlinepostfach zur Verfügung.
Wohin gehört was in der Steuererklärung?
Die jeweilige Anlage und Zeile der Steuererklärung, kann der Kunde der Steuerbescheinigung entnehmen.
Wie kann der Kunde die einzelnen Positionen nachvollziehen?
Eine genaue Aufstellung zu den einzelnen Positionen findet der Kunde in der „Aufstellung der Erträge“.
Diese wird für alle Kunden im Onlinepostfach zur Verfügung gestellt. Kunden mit Postversand können sich an ihren Vermittler wenden, dieser kann die Aufstellung im Kundenpostfach einsehen und ausdrucken.
Antrag auf Verlustbescheinigung?
Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss jedes Jahr bis spätestens 15. Dezember gestellt werden. Liegt der Antrag pünktlich vor, werden die Verluste auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Anträge, die nach dem 15. Dezember eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, da dieses Datum vom Gesetzgeber festgelegt ist.
Warum wurden keine Verluste ausgewiesen?
Wenn die Verluste nicht in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen sind, ist der Verlustvortrag in das Folgejahr übertragen oder es sind keine Verlustvorträge entstanden.
Warum erhält der Kunde eine Jahressteuerbescheinigung, obwohl er doch sein Depot gekündigt hat?
Wurde ein Depot im laufenden Kalenderjahr vom Kunden gekündigt, müssen wir ihm dennoch eine Jahressteuerbescheinigung erstellen. Das bedeutet für den Kunden nicht, dass das Fondsdepot noch aktiv ist.
Was ist bei den Entgelten zu beachten?
Wann und wie werden die Entgelte belastet?
VL-Entgelte: Mitte Dezember per Anteilsverkauf.
FFB FondsdepotPlus: am ersten Bankarbeitstag im Jahr erfolgt die Belastung per Lastschrift zu Lasten des Abwicklungskontos.
FFB Fondsdepot: Die Belastung erfolgt erst zum 02. Januar 2024 per Anteilsverkauf, außer der Kunde hat die Abbuchung per Lastschrift vom Referenzkonto beauftragt.
Hinweis: Der Anteilsverkauf wird nur durchgeführt, wenn der Fondsbestand für die Deckung des gesamten Entgeltes ausreicht. Sonst wird das gesamte Entgelt per Lastschrift vom Referenzkonto eingezogen.
FFB FondsdepotPlus: Sollte es hier zu einer Überziehung des Abwicklungskontos kommen, erfolgt nicht wie gewohnt der Ausgleich wie gewohnt nach 10 Tagen.
Warum fallen Entgelte an?
Die FFB erbringt „rund um das Depot“ eine Dienstleistung.
Die Dienstleistung umfasst einerseits die Depotführung, Belegerstellung, Steuerabzüge usw. Darüber hinaus stellen wir eine Internetanwendung bereit, mit der Kunden und Vermittler rund um die Uhr auf dem Laufenden bleiben können.
Auch für ein bestandsloses Depot erbringt die FFB weiterhin eine Dienstleistung rund um das Depot (Bereitstellung des Depots, die Erstellung des Quartalsdepotauszuges). Daher werden Depotführungsentgelte auch in diesem Fall berechnet
Für welchen Zeitraum werden die Entgelte erhoben?
Für das abgelaufene Kalenderjahr.
Warum wird das Entgelt genau durch Verkauf diesem Fonds erzielt?
Der Fonds zur Entgeltbelastung wird nachfolgenden Kriterien ausgewählt:
- niedrigste Risikoklasse
- niedrigste nummerische Wertpapierkennung (WKN)
- alphanummerische Fonds
Hinweis: Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Fonds für das Inkasso von Entgelten in seinem Depot zu definieren. Dies kann er über seinen Onlinezugang unter dem Menüpunkt „Entgelte“ vornehmen. Die Einstellung greift für zukünftige Entgelte.
Welche Entgelte fallen an?
Die Entgelte werden laut dem Kunden gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis verrechnet.
Standard Nullbestände im Depot und einen VL-Sparvertrag im Zustand aktiv, stillgelegt oder Einzahlfrist abgelaufen, wird kein Depotführungsentgelt erhoben.
Standard Nullbestände im Depot und einen VL Sparvertrag im Zustand angelegt, prämienschädlich aufgelöst, prämienschädlich aufgelöst oder Festlegungsfrist abgelaufen und sonst nur Nullbestände, wird das reguläre Mindestentgelt für die Depotführung erhoben
Hintergrund: In letzterem Fall könnte der Kunde das Depot ohne weiter Einschränkungen jederzeit kündigen. Hat er noch einen VL-Vertrag mit Bestand, geht das nicht ohne Weiteres.
Warum wurde nicht aus dem Fondsbestand verkauft?
Ist beispielsweise ein Fonds gesperrt (geschlossene (Immo-)Fonds u.ä.) oder der Bestand zu gering und kann daher nicht für das vollständige Inkasso von Entgelten herangezogen werden, wird eine Lastschrift vom Abwicklungs- oder Referenzkonto gezogen.
Warum ist die Lastschrift geringer als das Depotentgelt?
Wenn bereits unterjährig Depotführungsentgelt bezahlt wurde und zum Jahresende erneut belastet wird, da der durchschnittliche Depotwert sich erhöht hat, wird die unterjährige Belastung mit dem jährlichen Depotführungsentgelt verrechnet. Es wird somit nur noch die Differenz dem Kunden belastet.
Was passiert, wenn der Kunde widerspricht?
Wird der Lastschrift unberechtigt widersprochen, wird das Mahnverfahren eingeleitet und der Kunde erhält ein entsprechendes Schreiben.
Hinweis: Ein erneuter Einzug durch die FFB kann nicht erfolgen. Der Kunde muss dann das Entgelt an uns überweisen.
Bietet die FFB ab einem bestimmten Depotvolumen eine Entgeltbefreiung an?
Nein. Sie haben jedoch die Möglichkeit die Entgelte für den Kunden zu übernehmen. Hierzu können Sie eine Entgeltübernahme in unserem FFB Frontend hinterlegen.
Bis wann kann die Entgeltübernahme im Frontend hinterlegt werden?
Sie haben die Möglichkeit, Entgelte für Ihre Kunden zu übernehmen. Die Übernahmeregel müssen Sie im FFB Frontend selbst erfassen. Immer bis zum letzten Bankarbeitstag im Dezember. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Entgelte für Vermögenswirksame Leistungen bereits Mitte Dezember erfolgen und im Falle einer gewünschten Übernahme die Entgeltregelung vor diesem Termin hinterlegt werden muss.
Wichtig: Änderungen für das nächste Jahr dürfen erst am ersten Bankarbeitstag im Januar erfasst werden, sonst gelten diese schon für das aktuelle Jahr.
Warum zahlt der Kunde zweimal Depotführungsentgelt?
Es hängt davon ab, wann die Auflösung oder der Gesamtverkauf für ein Depot vorliegt. Die Erhebung des Depotentgeltes aus dem laufenden Jahr erfolgt am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres. Sollte der Kunde erst im Januar den Auftrag einreichen, erfolgt die Berechnung des Depotentgeltes für das neue Kalenderjahr.
Welche Kosten fallen für bestandslose Depots an?
Wird die Depotlöschung nicht explizit vom Kunden beauftragt, wird das Depot bestandslos weitergeführt. In diesem Fall fällt jedes Jahr das Mindestentgelt für ein Depot an.
Hinweis: Ein reiner Verkauf der Fondsbestände ist keine Kündigung des Fondsdepots.
Was ist bei Freistellungsaufträgen zu beachten?
Bis wann kann der Kunde seinen Freistellungauftrag noch ändern?
Eingehende Freistellungsaufträge für das laufende Kalenderjahr akzeptieren wir bis zum 31. Januar des Folgejahres. (gemäß BMF-Schreiben und eine gesetzliche Bestimmung) per Auftrag an uns.
Das gilt auch für Nichtveranlagungsbescheinigungen (privat und betrieblich).
Der Kunde hat die Möglichkeit, auch online seinen Freistellungsauftrag für das laufende Kalenderjahr bis zum letzten Bankarbeitstag (17 Uhr) anzupassen.
Bis wann sind Korrekturen für das laufende Jahr im neuen Kalenderjahr möglich?
Generell, bis zur Erstellung der Steuerbescheinigung für das Depot, möglich. Alles darüber hinaus ist Kulanz. Die FFB behält sich vor, dafür ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung zu stellen.
Wird für das laufende Jahr eine Vorabpauschale berechnet?
Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2024 ist auf 2,29 % festgesetzt. Er ist Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale, die als Investmentgewinn versteuert werden muss. Die FFB ist gesetzlich gehalten, die Steuern ans Finanzamt abzuführen.
Was muss ich zur Besteuerung von Fonds in Abwicklung wissen?
Mit der Investmentsteuerreform haben sich auch Änderungen bei der Besteuerung von Fonds in Abwicklung ergeben. In der Regel sind Kapitalrückzahlungen (Teil-Liquidationen) während der Abwicklungsphase eines Fonds teilweise steuerfrei. Dennoch wird eine unterjährige Substanzausschüttung zunächst vollständig steuerpflichtig in Ihrem Depot verbucht.
Erst nach Ablauf des Kalenderjahres kann die auszahlende Stelle feststellen, ob eine Ausschüttung ausschließlich steuerfreie Kapitalrückzahlungen oder auch steuerpflichtige Erträge beinhaltet. Eine Überprüfung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes, wobei dann Stornobuchungen und Neubuchungen vorgenommen werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass die FFB als auszahlende Stelle zunächst auf alle im laufenden Jahr gezahlten Ausschüttungen die Kapitalertragsteuer einbehält. Zu Beginn des folgenden Jahres wird der steuerpflichtige Anteil der Teilrückzahlungen, basierend unter anderem auf dem letzten Vorjahrespreis (von der WM), ermittelt. Anschließend erfolgen automatische Stornierungen und Neuabrechnungen der Ausschüttungen. Der Differenzbetrag wird dem Kunden überwiesen.
Diese Neubuchungen finden im Februar des neuen Kalenderjahres statt. Für betroffene Kunden und deren Ehegatten erfolgt die Steuererstattung nach Abschluss der Korrekturbuchungen. Diese neue Vorgehensweise wurde erstmals im Jahr 2020 angewendet, mit entsprechenden Korrekturbuchungen Anfang 2021.
Was muss ich zu bestandsgeschützten Altanteilen wissen?
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer am 01. Januar 2009 müssen bei einem Verkauf von Fondsanteilen die Veräußerungsgewinne versteuert werden. Sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile, also Fondsanteile, die vor Einführung der Abgeltungsteuer – am 01. Januar 2009 gekauft wurden, waren bisher abgeltungssteuerfrei.
Mit der Investmentsteuerreform zum 01. Januar 2018 fiel der Bestandsschutz dieser Alt-Anteile faktisch weg. Trotzdem besteht kein Grund zur Panik, denn bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen gilt: Veräußerungsgewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind, bleiben weiterhin steuerfrei. Erst die Veräußerungsgewinne, die ab dem 01. Januar 2018 erwirtschaftet wurden, müssen nach aktuellem Investmentsteuerrecht versteuert werden. Als Ausgleich dafür gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person. Für Ehepaare gilt dann ein Freibetrag von 200.000 Euro.
Den Freibetrag können die Kunden ausschließlich im Rahmen Ihrer jährlichen steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt geltend machen. Er kann nicht automatisch von uns beim Steuerabzug berücksichtigt werden.
Wie werden die KAE (kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge) berechnet?
Wenn der Anleger seine Anteile an ausländisch thesaurierenden Fonds veräußert, wird zum Verkaufszeitpunkt der kumulierte ausschüttungsgleiche Ertrag, der während der Haltedauer angefallen ist, komplett von der depotführenden Stelle dem Steuerabzug unterworfen. Die Erträge, die bei einem solchen Verkauf versteuert wurden, werden in der Steuerbescheinigung unter „bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen“ ausgewiesen.
Weil der Anleger diese Erträge aber bereits während der Haltedauer selbst versteuert, ist eine Doppelbesteuerung eingetreten, die der Kunde nachträglich heilen kann, indem er den Betrag, der beim Verkauf versteuert wurde, steuermindernd abzieht.
Welche Unterlagen der Anleger für sein Finanzamt bereithalten sollte, diese Frage können wir nicht verbindlich beantworten, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass dies je nach Finanzamt variiert. Allgemeingültig lässt sich sagen, dass der Anleger alle Unterlagen aufbewahren sollte, die ihn in die Lage versetzen, nachzuweisen, dass er während der Haltedauer die Erträge aus ausländischen Thesaurierungen ordentlich versteuert hat.
Bis wann sind Übertragungsaufträgen an externe Banken möglich?
Die Kunden können bei der FFB i. d. R. bis zum letzten Bankarbeitstag Übertragungsaufträge einreichen. Es gibt jedoch einige Lagerstellen, die aufgrund der Jahresendabrechnung einen Ein- und Auslieferungsstopp haben.
Bezüglich der Informationen der FFB an das Finanzamt müssen zwei Kategorien unterschieden werden:
Übertrag mit Gläubigerwechsel entgeltlich:
Werden Anteile von einem Depot an ein anderes Depot übertragen und die Inhaber sind nicht identisch, so handelt es sich um einen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Somit erfolgt der Übertrag steuerlich betrachtet wie ein Verkauf und Kauf.
Übertrag mit Gläubigerwechsel unentgeltlich (Schenkung):
Wenn der Kunde uns mitteilt, dass dieser Übertrag unentgeltlich ist, müssen wir den Vorgang bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt melden. Dabei werden die Daten des abgebenden und des aufnehmenden Kunden (intern und extern) gemeldet: Name, Anschrift, Geburtsdatum, IdNr. (Steueridentifikationsnummer), Verwandtschaftsgrad (freiwillig) sowie die Angaben des Wirtschaftsgutes: WKN, ISIN, Anzahl der Anteile, Wert zum Übertragungszeitpunkt. Die Plausibilitätsprüfung erfolgt auf Basis des Geburtsdatums und der Steueridentifikationsnummer. Passen diese nicht zusammen, wird die Meldung abgelehnt. Dann schreiben wir den Kunden an und bitten um die Kopien der Unterlagen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, wird der Übertrag storniert und entgeltlich (=Verkauf / Kauf und entsprechend versteuert) gebucht. Die Abgabefrist für die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist Ende Mai.
Hinweis: Bitte denken Sie daran, wenn Sie Anteile an die FFB übertragen lassen, dass geprüft wird, ob die Anschaffungsdaten- und kosten mitgeliefert sind. Die Lieferung erfolgt bei inländischen Gesellschaften via TaxBox, bei ausländischen Gesellschaften schriftlich. Die schriftliche Bestätigung muss vom Kunden beim abgegebenen Institut beauftragt werden.
Warum erhalten die Kunden die Jährliche Kosteninformationen (EX-POST)?
Gesetzliche Vorgaben (aus der MiFID II) fordern von Banken und zugelassenen Vermögensverwaltern (nach § 15 WpIG) u.a. eine regelmäßige ausführliche Offenlegung aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Geldanlage ihrer Kunden tatsächlich angefallen sind. (Im Gegensatz zu „Ex-ante Kosten“, die im Vorfeld einer Anlage angenommen werden.) Erstmals wurde diese im April 2019 für das Jahr 2018 erstellt.
Die Information dient dazu, dass Kunden die Gesamtkosten und deren Auswirkung auf die Rendite der Anlage besser verstehen können.
Daher erstellt die FFB für das abgelaufene Kalenderjahr jetzt immer:
- eine jährliche Übersicht der Kosten, die bei Ihrer Geldanlage entstanden sind
- eine jährliche Übersicht der Zuwendungen, die die FFB erhalten bzw. gewährt hat
Wichtig: Die Aufstellung ist eine reine Information. Die aufgeführten Beträge sind bereits bezahlt. Direkt, wie beispielsweise das Depotführungsentgelt der FFB oder indirekt, wie zum Beispiel die „laufenden Fondskosten“, weil sie dem Fondsvermögen entnommen wurden.
Mehr im FFB Wegweiser
In unserem FFB Wegweiser erhalten Sie weitere Interessante Informationen rund um das Depot. Den FFB Wegweiser finden sie auf der Startseite des Vermittlerzugangs, im Formularshop oder direkt hier.
Wichtige Information:
Die FIL Fondsbank GmbH (FFB) veröffentlicht ausschließlich produktbezogene Informationen und erteilt keine Anlageberatung. Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Erträge. Der Wert der Anteile kann schwanken und wird nicht garantiert. Alle geäußerten Meinungen sind, falls keine anderen Quellen genannt werden, die der FFB. Diese Informationen dürfen - mit Ausnahme der zum Download bereitgestellten Dokumente und Grafiken - ohne vorherige Erlaubnis weder reproduziert noch veröffentlicht werden. Fidelity, Fidelity International steht für FIL Limited (FIL) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften. Fidelity, Fidelity International, das FFB Logo und das F Symbol sind Marken von FIL Limited und werden mit deren Zustimmung verwendet. Möchten Sie in Zukunft keine weiteren Werbemitteilungen von uns erhalten, bitten wir Sie um Ihre schriftliche Mitteilung an den Herausgeber dieser Unterlage. Herausgeber: FIL Fondsbank GmbH, Postfach 11 06 63, 60041 Frankfurt am Main. Stand: 12.2024
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