Fragen macht schlauer. Lesen auch: die FAQs.
Wiederkehrende Abläufe, wiederkehrende Fragen. Die häufigsten Fragen zu den Abläufen am Jahresende rund um Steuern, Abschlüsse und Entgelte – schnell beantwortet.
Was muss ich zum Steueroptimierungslauf wissen?
Wann findet der Steueroptimierungslauf statt?
Der Steueroptimierungslauf findet zweimal statt. Am Freitag, den 31. Dezember 2021 findet der Steueroptimierungslauf inklusive ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung statt. Ausgenommen sind Kunden, die einen Fonds in Abwicklung haben, z.B. geschlossene/offene Immobilienfonds.
Der Steuererstattungslauf für Kunden mit Fonds in Abwicklung findet am Mittwoch, den 02. Februar 2022 statt.
Was ist der Steueroptimierungslauf?
Beim Steueroptimierungslauf werden alle steuerrelevanten Umsätze für das abgelaufene Kalenderjahr hinweg betrachtet. Die Gewinne und Verluste werden verrechnet und so die tatsächliche steuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt. Danach wird geprüft, in welcher Höhe für den Inhaberverbund bereits Steuern im Zuge eines Verkaufes oder Ertrages Steuern abgeführt wurden. Dies wird gegeneinandergestellt, wobei es zu einer positiven, aber auch zu einer negativen Differenz kommen kann.
Was passiert mit Differenzbeträgen bei der Steuerhöhe?
Bei einer positiven Differenz (Guthaben) erhält der Kunde eine Gutschrift (Steuererstattung) auf sein Abwicklungs- oder Referenzbankkonto. Bei einer negativen Differenz (Forderung) wird der Kunde schriftlich informiert und gebeten, den errechneten Betrag an die angegebene Bankverbindung zu überweisen.
Muss der Kunde etwas in seiner Steuererklärung angeben?
Der Steueroptimierungslauf findet vor der Erstellung der Jahressteuerbescheinigung statt. Somit sind die Werte hier bereits berücksichtigt und müssen nicht noch einmal separat aufgenommen werden.
Grundsätzlich hat die von uns vorgenommene Besteuerung abgeltende Wirkung. Es gibt jedoch Situationen, die dazu führen, dass der Kunde seine Erträge trotzdem im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erklären muss. Zum Beispiel, wenn er Fonds in Abwicklung hat, bei Pauschalversteuerung aufgrund von Einlieferungen ohne Anschaffungsdaten, bei unterjährigem Widerruf der Nichtveranlagungsbescheinigung, bei Änderung des Steuerstatus (Umzug vom Inland ins Ausland und umgekehrt) und falls er Gewinne und Verluste von zwei verschiedenen Banken verrechnen will.
Was muss ich zum Ablauf der Sperrfrist bei VL-Verträgen wissen?
Wann wird der VL-Bestand in den freien Bestand umgebucht?
Die Umbuchung erfolgt über einen „internen Übertrag“ (vom VL-Bestand in einen nicht gesperrten Bestand für allgemeine Fondsanlagen) am 03. Januar 2022.
Warum wird überhaupt umgebucht?
Die 7-jährige Sperrfrist des VL-Sparvertrags ist abgelaufen, daher werden die nun „freien“ Fondsanteile in einen Bestand für allgemeine Fondsanlagen umgebucht. Diesen kann der Kunde nach der Umbuchung prämienunschädlich über den Onlinezugang verkaufen.
Warum wird nur umgebucht und nicht ausgezahlt?
Ohne einen Kundenauftrag ist die FFB nicht berechtigt, Anteile aus dem Depot zu verkaufen. Wir verwahren die Fondsanteile so lange weiter, bis der Kunde uns einen anderen Auftrag erteilt.
Wie wird der Kunde darüber informiert?
Vorab: Kunden, deren VL-Sparvertrag sich dem Einzahlende nähert, bekommen drei Monate vor Ende der Einzahlfrist ein Schreiben, in dem das Freiwerden ihrer Anteile und die damit verbundene Umbuchung angekündigt wird.
Nach der Umbuchung: Die Kunden erhalten entsprechende Fondsabrechnungen über die Ausbuchung aus dem VL-Bestand und die Einbuchung in den Bestand für allgemeine Fondsanlagen. Der Versand erfolgt mit dem Quartalsauszug Q4/2021 ab Mitte Januar 2021.
Fallen für den freien Bestand zusätzliche Entgelte an?
Hatte der Kunde bisher ein reines VL-Depot mit einem Entgelt von 12,00 Euro p. a., fallen nach der Umbuchung in den freien Bestand die Standardentgelte gemäß dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis an.
Wird ein VL-Folgevertrag geführt, werden für diesen zusätzlich 12,00 Euro p. a. berechnet. Das bedeutet, dass einmal 12,00 Euro für den abgelaufenen VL-Vertrag und einmal 12,00 Euro für den aktiven Folgevertrag verrechnet werden.
Hatte der Kunde vorher bereits andere Bestände allgemeiner Fondsanlagen im Depot, ändert sich für ihn nichts, außer evtl. dem Durchschnittsbestand für die Berechnungsgrundlage.
Wie kann ein zusätzliches Entgelt vermieden werden?
Hatte der Kunde vorher ein reines VL-Depot und die VL -Anteile werden terminiert zum Ende der Laufzeit (03. Januar 2022) verkauft, erfolgt keine Umbuchung in einen freien Bestand für allgemeine Fondsanlagen. Somit fallen keine zusätzlichen Depotführungsentgelte für diesen Bestand an.
Was passiert mit der Arbeitnehmersparzulage?
Die Finanzverwaltung überweist eine eventuell gewährte Arbeitnehmersparzulage zu Gunsten des Depots an uns (meist Mitte Dezember). Die Gutschrift erfolgt durch Käufe (ohne Ausgabeaufschlag) von Fondsanteilen in den VL-Bestand.
Sobald der VL-Bestand in dem freien Bestand vorhanden ist, wird die Arbeitnehmersparzulage direkt in den freien Bestand mit eingebucht, wenn diese der Kunde erhält.
Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt ist, dass der Kunde bei seiner Steuererklärung die Sparzulagen beantragt hat und sein zu versteuerndes Einkommen die gesetzlichen Grenzen (< 20.000 Euro bei Ledigen und < 40.000 Euro bei Verheirateten) nicht übersteigt.
Was muss ich zu vermögenswirksamen Leistungen und VL-Bescheinigungen wissen?
Wann wird die VL-Bescheinigung erstellt?
Eine papierhafte Bescheinigung für die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) wird nicht mehr ausgestellt. Wir melden die Daten direkt an das Finanzamt anhand der hinterlegten Steueridentifikationsnummer. Die Meldung erfolgt am Donnerstag, den 17. Februar 2022.
Die Ausweisung der VL-Daten erfolgt im Quartalsauszug Q4/2021.
Ist eine Meldung an das Finanzamt nicht erfolgreich, wird der Kunde darüber schriftlich informiert.
Warum wurden keine VL-Daten an das Finanzamt gemeldet?
Das kann verschiedene Gründe haben u. a. (im Einzelfall zu prüfen):
- Es wurden keine Einzahlungen in den Vertrag vorgenommen
- Die Einzahlungen wurden in ein falschen Lohnzurechnungsjahr gebucht
- Die Einzahlungen sind in ein falsches Depot gebucht worden
- Der Arbeitgeber überweist seine Zahlungen an eine andere Stelle, oder hat diese eingestellt.
- Die Zahlungen wurden an den Absender zurückgegeben, da sie nicht zuzuordnen waren
- Der VL-Sparvertrag wurde innerhalb des Berichtsjahres prämienschädlich aufgelöst
- Der Datenabgleich Geburtsdatum und hinterlegte Steueridentifikationsnummer war nicht erfolgreich
Warum ist der gemeldete Betrag kleiner als die Einzahlungen?
Das kann verschiedene Gründe haben u. a. (im Einzelfall zu prüfen):
- eine oder mehrere Zahlungen wurden in ein anderes Lohnzurechnungsjahr verbucht
- eine oder mehrere Einzahlungen wurden nicht dem richtigen Bestand gutgeschrieben und damit nicht als VL Zahlung erkannt
- eine oder mehrere Zahlungen wurden einem falschen Depot gutgeschrieben
- eine oder mehrere Zahlungen wurden an den Absender zurückgegeben, da sie nicht zuzuordnen waren
- die Meldung und Verbuchung einer Einzahlung haben sich zeitlich überschnitten
Wird bei einer vorzeitigen Verfügung gemeldet?
Wenn Einzahlungen im abgelaufenen Kalenderjahr stattgefunden haben und der VL-Sparvertrag prämienschädlich oder prämienunschädlich aufgelöst wurde, erfolgt keine Jahresmeldung der eingezahlten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuer.
Auf dem Quartalsauszug Q4/2021 des Kunden erfolgt auch kein Andruck.
Die betroffenen Verträge werden in der monatliche „VL-Meldung der vorzeitig aufgelösten VL-Verträge“ gemeldet.
Was muss ich zum Quartalsauszug Q4/2021 wissen?
Was ist der Quartalsauszug zum 31.12. (ehemals Jahresdepotauszug)?
Der Quartalsdepotauszug oder QDA4-Auszug (ehemals Jahresdepotauszug) weist den Depotwert zum 31.12. des jeweiligen Jahres aus. Er wird für alle Depots erstellt.
Bei (nicht gelöschten) Depots ohne Bestand wird auf dem Beleg „Kein Bestand vorhanden“ angedruckt.
Aktuelle Depotwerte können jederzeit im FFB Frontend eingesehen werden.
Wie erhält der Kunde den Quartalsauszug?
Kunden mit Onlinezugang finden ihren Quartalsdepotauszug in ihrem Onlinepostfach im FFB Frontend. Dort können sie ihn sich jederzeit herunterladen, speichern und/oder ausdrucken.
Kunden mit Postversand erhalten den Quartalsauszug per Post.
Wann wird der Quartalsauszug Q4/2021 versendet?
Der Quartalsauszug für das letzte Quartal 2021 wird am 07. Januar 2022 erstellt und steht am 11. Januar 2022 im Online-Postfach zum Abruf bereit. Für Kunden mit Postversand wird dieser am 14. Januar 2022 versendet.
Was ist bei den Steuerbescheinigungen zu beachten?
Zu der Jahressteuerbescheinigung erhalten die Kunden eine Aufstellung der Erträge, die wiederum im Onlinepostfache des Kunden eingestellt wird, egal ob mit Postversand oder Online. Der Vermittler hat immer Zugriff auf die Unterlagen.
Wann wird der Versand erfolgen?
Der Versand der Steuerbescheinigung erfolgt am 02. März 2022 und die Einstellung in das Onlinepostfach des Kunden am 28. Februar 2022.
Nullbescheinigungen werden nur Online bereitgestellt. Ein postalischer Versand erfolgt nicht!
Wie erhält der Kunde seine Jahressteuerbescheinigung?
Alle Kunden erhalten diese in Ihr Onlinepostfach. Kunden mit Postversand erhalten sie zusätzlich per Post, wenn tatsächlich Erträge angefallen sind.
Hat ein Depot eine Löschvormerkung, wird die Nullbescheinigung trotzdem an das Frontend geliefert, damit der Vermittler über sein Vermittlerpostfach Zugriff hierauf hat und diese dem Kunden ggf. zur Verfügung stellen kann. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Bescheinigungen nur eingesehen werden können, wenn das Depot zur Erstellung noch aktiv war oder ein Löschkennzeichen hatte. Ist das Depot bereits gelöscht zum Zeitpunkt der Erstellung, kann keine Einsicht erfolgen im Onlinepostfach des gelöschten Depots.
Warum entspricht der Kapitalertragssteuerabzug nicht 25% des Ertrages?
Die Gewinne und Verluste werden verrechnet und somit die Erträge geringer.
Wo werden die Aufwendungen für den Kapitalertrag ausgewiesen?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden die Aufwendungen (z. B. Depotführungsentgelt) nicht ausgewiesen, da sie nicht mehr abzugsfähig sind.
Sollten die Beträge der Aufwendungen dennoch für das Finanzamt gebraucht werden, können Kunden hierzu die entsprechenden Abrechnungsbelege verwenden.
Alle Kunden finden die Abrechnungen in ihrem Onlinepostfach.
Kunden mit Postversand erhalten sie zusätzlich per Post. Falls der Kunde diese nicht mehr hat/findet, kann die FFB auf Kundenwunsch ein (kostenpflichtiges) Duplikat erstellen. Die Kosten für die Duplikatserstellung finden Sie in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Wohin gehört was in der Steuererklärung?
Die jeweilige Anlage und Zeile der Steuererklärung, kann der Kunde der Steuerbescheinigung entnehmen.
Wie kann der Kunde die einzelnen Positionen nachvollziehen?
Eine genaue Aufstellung zu den einzelnen Positionen findet der Kunde in der „Aufstellung der Erträge“.
Diese wird für alle Kunden im Onlinepostfach zur Verfügung gestellt. Kunden mit Postversand können sich an ihren Vermittler wenden, dieser kann die Aufstellung im Kundenpostfach einsehen und ausdrucken.
Antrag auf Verlustbescheinigung?
Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss jedes Jahr bis spätestens 15.12. gestellt werden. Liegt der Antrag pünktlich vor, werden die Verluste auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Anträge, die nach dem 15.12. eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, da dieses Datum vom Gesetzgeber festgelegt ist.
Warum wurden keine Verluste ausgewiesen?
Wenn die Verluste nicht in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen sind, ist der Verlustvortrag in das Folgejahr übertragen oder es sind keine Verlustvorträge entstanden.
Warum kommt es zu Portoentgelt für die Steuerbescheinigung?
Bei Depots ohne Postversand kann es bei bestimmten Konstellationen zu einer Belastung von Portoentgelten kommen:
• Inhaberverbund ist mit einem Löschkennzeichen versehen:
Alle Depots dieses Inhaberverbunds werden auf „Zwangsversand“ umgestellt.
• Unterschiedliche Einstellung an Depots des Inhaberverbunds:
Hat der Kunde ein Onlinedepot, eröffnet dazu ein weiteres Depot und wünscht für dieses Postversand, gilt die Einstellung des „jüngsten“ Depots.
Beides führt zu einer portopflichtigen Aussendung.
Zur Erinnerung: Der Versand von Steuerunterlagen ist seit 2018 portopflichtig!
Warum erhält der Kunde eine Jahressteuerbescheinigung, obwohl er doch sein Depot gekündigt hat?
Wurde ein Depot 2021 vom Kunden gekündigt, müssen wir ihm dennoch eine Jahressteuerbescheinigung zusenden. Das bedeutet für den Kunden nicht, dass das Fondsdepot noch aktiv ist.
Was ist bei den Entgelten zu beachten?
Wann und wie werden die Entgelte belastet?
VL-Entgelte: am 10. Dezember 2021 per Anteilsverkauf.
FFB FondsdepotPlus: am 03. Januar 2022 erfolgt die Belastung per Lastschrift zu Lasten des Abwicklungskontos.
FFB Fondsdepot: Die Belastung erfolgt erst zum 03. Januar 2022 per Anteilsverkauf, außer der Kunde hat die Abbuchung per Lastschrift vom Referenzkonto beauftragt.
Hinweis: Der Anteilsverkauf wird nur durchgeführt, wenn der Fondsbestand für die Deckung des gesamten Entgeltes ausreicht. Sonst wird das gesamte Entgelt per Lastschrift vom Referenzkonto eingezogen.
FFB FondsdepotPlus: Sollte es hier zu einer Überziehung des Abwicklungskontos kommen, erfolgt nicht wie gewohnt der Ausgleich ab 10 Euro. Für den Zeitraum der Entgeltbuchungen (ca. erste Januarwoche) wird der Satz auf 25 Euro Überziehung erhöht, damit der Kunde selbst für den Ausgleich sorgen kann.
Warum fallen Entgelte an?
Die FFB erbringt „rund um das Depot“ eine Dienstleistung.
Die Dienstleistung umfasst einerseits die Depotführung, Belegerstellung, Steuerabzüge usw. Darüber hinaus stellen wir eine Internetanwendung bereit, mit der Kunden und Vermittler rund um die Uhr auf dem Laufenden bleiben können.
Auch für ein bestandsloses Depot erbringt die FFB weiterhin eine Dienstleistung rund um das Depot (Bereitstellung des Depots, die Erstellung und ggf. Versand des
Quartalsdepotauszuges). Daher werden Depotführungsentgelte auch in diesem Fall berechnet
Für welchen Zeitraum werden die Entgelte erhoben?
Für das abgelaufene Kalenderjahr.
Warum wird das Entgelt genau durch Verkauf diesem Fonds erzielt?
Der Fonds zur Entgeltbelastung wird nachfolgenden Kriterien ausgewählt:
- niedrigste Risikoklasse
- niedrigste nummerische WKN
- alphanummerische Fonds
Hinweis: Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Fonds für das Inkasso von Entgelten in seinem Depot zu definieren. Dies kann er über seinen Onlinezugang unter dem Menüpunkt „Entgelte“ vornehmen. Die Einstellung greift für zukünftige Entgelte.
Welche Entgelte fallen an?
Die Entgelte werden laut dem Kunden gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis verrechnet.
Bei Nullbeständen der allgemeinen Fondsanlagen im Depot und einen VL-Sparvertrag im Zustand aktiv, stillgelegt oder Einzahlfrist abgelaufen, wird kein Depotführungsentgelt erhoben.
Bei Nullbeständen der allgemeinen Fondsanlagen im Depot und einen VL Sparvertrag im Zustand angelegt, prämienschädlich aufgelöst, prämienschädlich aufgelöst oder Festlegungsfrist abgelaufen und sonst nur Nullbestände, wird das reguläre Mindestentgelt für die Depotführung erhoben
Hintergrund: In letzterem Fall könnte der Kunde das Depot ohne weiter Einschränkungen jederzeit kündigen. Hat er noch einen VL-Vertrag mit Bestand, geht das nicht ohne Weiteres.
Warum wurde nicht aus dem Fondsbestand verkauft?
Ist beispielsweise ein Fonds gesperrt (geschlossene (Immo-)Fonds u.ä.) oder der Bestand zu gering und kann daher nicht für das vollständige Inkasso von Entgelten herangezogen werden, wird eine Lastschrift vom Abwicklungs- oder Referenzkonto gezogen.
Warum ist die Lastschrift geringer als das Depotentgelt?
Wenn bereits unterjährig Depotführungsentgelt bezahlt wurde und zum Jahresende erneut belastet wird, da der durchschnittliche Depotwert sich erhöht hat, wird die unterjährige Belastung mit dem jährlichen Depotführungsentgelt verrechnet. Es wird somit nur noch die Differenz dem Kunden belastet.
Was passiert, wenn der Kunde widerspricht?
Wird der Lastschrift unberechtigt widersprochen, wird das Mahnverfahren eingeleitet und der Kunde erhält ein entsprechendes Schreiben.
Hinweis: Ein erneuter Einzug durch die FFB kann nicht erfolgen. Der Kunde muss dann das Entgelt an uns überweisen.
Bietet die FFB ab einem bestimmten Depotvolumen eine Entgeltbefreiung an?
Nein. Sie haben jedoch die Möglichkeit die Entgelte für den Kunden zu übernehmen. Hierzu können Sie eine Entgeltübernahme in unserem FFB Frontend hinterlegen.
Bis wann kann die Entgeltübernahme im Frontend hinterlegt werden?
Sie haben die Möglichkeit, Entgelte für Ihre Kunden zu übernehmen. Die Übernahmeregel müssen Sie im FFB Frontend selbst erfassen. Immer bis zum letzten Bankarbeitstag im Dezember. Das ist in diesem Jahr der 30. Dezember 2021 (18 Uhr). Bitte beachten Sie hierbei, dass die Entgelte für Vermögenswirksame Leistungen bereits am 10. Dezember 2021 erfolgen und im Falle einer gewünschten Übernahme die Entgeltregelung vor diesem Termin hinterlegt werden muss.
Wichtig: Änderungen für 2022 dürfen erst ab dem 04. Januar 2022 erfasst werden, sonst gelten diese schon für 2021.
Warum zahlt der Kunde zweimal Depotführungsentgelt?
Es hängt davon ab, wann die Auflösung oder der Gesamtverkauf für ein Depot vorliegt. Die Berechnung des Depotentgeltes 2021 erfolgt am 04. Januar 2022. Sollte der Kunde erst im Januar den Auftrag einreichen, erfolgt die Berechnung des Depotentgeltes für 2022.
Welche Kosten fallen für bestandslose Depots an?
Wird die Depotlöschung nicht explizit vom Kunden beauftragt, wird das Depot bestandslos weitergeführt. In diesem Fall fällt jedes Jahr das Mindestentgelt für ein Depot an. Eine automatische Löschung bestandsloser Depots erfolgt Seitens der FFB nicht.
Was ist bei Freistellungsaufträgen zu beachten?
Bis wann kann der Kunde seinen Freistellungauftrag noch ändern?
Eingehende Freistellungsaufträge für 2021 akzeptieren wir bis zum 31.01.2021 (gemäß BMF-Schreiben und eine gesetzliche Bestimmung) per Auftrag an uns.
Das gilt auch für Nichtveranlagungsbescheinigungen (privat und betrieblich).
Der Kunde hat die Möglichkeit, auch online seinen Freistellungsauftrag für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 anzupassen.
Bis wann sind Korrekturen für 2021 im neuen Kalenderjahr möglich?
Generell, bis zur Erstellung der Steuerbescheinigung für das Depot, möglich. Alles darüber hinaus ist Kulanz (gegen Rücksendung der Steuerbescheinigung). Die FFB behält sich vor, dafür ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung zu stellen.
Warum wird keine Vorabpauschale ausgewiesen?
Da der Basiszins der Deutschen Bundesbank für die Vorabpauschale 2021 mit 0,00 % festgelegt wurde, kommt es nicht zu einer Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2021.
Was muss ich zur Besteuerung von Fonds in Abwicklung wissen?
Mit Umsetzung der Investmentsteuerreform hat sich auch etwas bei der Besteuerung der Fonds, die sich in Abwicklung befinden, geändert.
Eigentlich sind Kapitalrückzahlungen (Teil-Liquidationen) in der Abwicklungsphase eines Fonds zum Teil steuerfrei. Grundsätzlich wird die unterjährige Substanzausschüttung zunächst voll steuerpflichtig in Ihrem Depot verbucht.
Allerdings kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres von der auszahlenden Stelle ermittelt werden, ob in den Ausschüttungen eines abzuwickelnden Fonds ausschließlich steuerfreie Kapitalrückzahlungen oder auch steuerpflichtige Erträge enthalten sind. Es wird überprüft und nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes neu gebucht, das heißt es erfolgt eine Stornobuchung und eine Neubuchung.
In der Praxis sieht das so aus, dass die FFB als auszahlende Stelle erstmal auf alle im laufenden Kalenderjahr gezahlten Ausschüttungen die Kapitalertragsteuer einbehält. Anfang des Folgejahres wird der steuerpflichtige Anteil der Teilrückzahlungen unter anderem auf Basis des letzten Preises des Vorjahres (von der WM) ermittelt. Danach werden die Ausschüttungen automatisch storniert und neu abgerechnet. Der Differenzbetrag wird dem Kunden überwiesen.
Die Verbuchung erfolgt im Februar 2022. Für die betroffenen Kunden (inklusive der Ehegatten) erfolgt der Steuererstattungslauf nach Durchführung der Korrekturbuchungen.
Diese neue Vorgehensweise kam erstmals 2020 zum Tragen mit entsprechenden Korrekturbuchungen Anfang 2021.
Was muss ich zu bestandgeschützten Altanteilen wissen?
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer am 01. Januar 2009 müssen bei einem Verkauf von Fondsanteilen die Veräußerungsgewinne versteuert werden. Sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile, also Fondsanteile, die vor Einführung der Abgeltungsteuer – am 01. Januar 2009 gekauft wurden, waren bisher abgeltungssteuerfrei.
Mit der Investmentsteuerreform zum 01. Januar 2018 fiel der Bestandsschutz dieser Alt-Anteile faktisch weg. Trotzdem besteht kein Grund zur Panik, denn bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen gilt: Veräußerungsgewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind, bleiben weiterhin steuerfrei. Erst die Veräußerungsgewinne, die ab dem 01.01.2018 erwirtschaftet wurden, müssen nach aktuellem Investmentsteuerrecht versteuert werden. Als Ausgleich dafür gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person. Für Ehepaare gilt dann ein Freibetrag von 200.000 Euro.
Den Freibetrag können die Kunden ausschließlich im Rahmen Ihrer jährlichen steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt geltend machen. Er kann nicht automatisch von uns beim Steuerabzug berücksichtigt werden.
Was sind KAE (kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge)?
Wenn der Anleger seine Anteile an ausländisch thesaurierenden Fonds veräußert, wird zum Verkaufszeitpunkt der kumulierte ausschüttungsgleiche Ertrag, der während der Haltedauer angefallen ist, komplett von der depotführenden Stelle dem Steuerabzug unterworfen. Die Erträge, die bei einem solchen Verkauf versteuert wurden, werden in der Steuerbescheinigung unter „bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen“ ausgewiesen.
Weil der Anleger diese Erträge aber bereits während der Haltedauer selbst versteuert, ist eine Doppelbesteuerung eingetreten, die der Kunde nachträglich heilen kann, indem er den Betrag, der beim Verkauf versteuert wurde, steuermindernd abzieht.
Welche Unterlagen der Anleger für sein Finanzamt bereithalten sollte, diese Frage können wir nicht verbindlich beantworten, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass dies je nach Finanzamt variiert. Allgemeingültig lässt sich sagen, dass der Anleger alle Unterlagen aufbewahren sollte, die ihn in die Lage versetzen, nachzuweisen, dass er während der Haltedauer die Erträge aus ausländischen Thesaurierungen ordentlich versteuert hat.
Was ist bei Übertragungsaufträgen zu beachten?
Die Kunden können bei der FFB i. d. R. bis zum letzten Bankarbeitstag Übertragungsaufträge einreichen. Es gibt jedoch einige Lagerstellen, die aufgrund der Jahresendabrechnung einen Ein- und Auslieferungsstopp haben.
Bezüglich der Informationen der FFB an das Finanzamt müssen zwei Kategorien unterschieden werden:
Übertrag mit Gläubigerwechsel entgeltlich:
Werden Anteile von einem Depot an ein anderes Depot übertragen und die Inhaber sind nicht identisch, so handelt es sich um einen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Somit erfolgt der Übertrag steuerlich betrachtet wie ein Verkauf und Kauf.
Übertrag mit Gläubigerwechsel unentgeltlich (Schenkung):
Wenn der Kunde uns mitteilt, dass dieser Übertrag unentgeltlich ist, müssen wir den Vorgang bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt melden. Dabei werden die Daten des abgebenden und des aufnehmenden Kunden (intern und extern) gemeldet: Name, Anschrift, Geburtsdatum, IdNr. (Steueridentifikationsnummer), Verwandtschaftsgrad (freiwillig) sowie die Angaben des Wirtschaftsgutes: WKN, ISIN, Anzahl der Anteile, Wert zum Übertragungszeitpunkt. Die Plausibilitätsprüfung erfolgt auf Basis des Geburtsdatums und der Steueridentifikationsnummer. Passen diese nicht zusammen, wird die Meldung abgelehnt. Dann schreiben wir den Kunden an und bitten um die Kopien der Unterlagen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, wird der Übertrag storniert und entgeltlich (=Verkauf / Kauf und entsprechend versteuert) gebucht. Die Abgabefrist für die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist Ende Mai.
Hinweis: Bitte denken Sie daran, wenn Sie Anteile an die FFB übertragen lassen, dass geprüft wird, ob die Anschaffungsdaten- und kosten mitgeliefert sind. Die Lieferung erfolgt bei inländischen Gesellschaften via TaxBox, bei ausländischen Gesellschaften schriftlich. Die schriftliche Bestätigung muss vom Kunden beim abgegebenen Institut beauftragt werden.
Was müssen Sie über die Jährliche Kosteninformationen (EX-POST) wissen?
Gesetzliche Vorgaben (aus der MiFID II) fordern von Banken und zugelassenen Vermögensverwaltern (nach §32 KWG) u.a. eine regelmäßige ausführliche Offenlegung aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Geldanlage ihrer Kunden tatsächlich angefallen sind. (Im Gegensatz zu „Ex-ante Kosten“, die im Vorfeld einer Anlage angenommen werden.) Erstmals wurde diese im April 2019 für das Jahr 2018 erstellt.
Die Information dient dazu, dass Kunden die Gesamtkosten und deren Auswirkung auf die Rendite der Anlage besser verstehen können.
Daher erstellt die FFB für das abgelaufene Kalenderjahr jetzt immer:
- eine jährliche Übersicht der Kosten, die bei Ihrer Geldanlage entstanden sind
- eine jährliche Übersicht der Zuwendungen, die die FFB erhalten bzw. gewährt hat
Wichtig: Die Aufstellung ist eine reine Information. Die aufgeführten Beträge sind bereits bezahlt. Direkt, wie beispielsweise das Depotführungsentgelt der FFB oder indirekt, wie zum Beispiel die „laufenden Fondskosten“, weil sie dem Fondsvermögen entnommen wurden.
„Historische“ Informationsunterlagen finden Sie im Formularshop in der Rubrik „FFB Fondsgespräche Magazin“.
Mehr im FFB Wegweiser
In unserem FFB Wegweiser erhalten Sie weitere Interessante Informationen rund um das Depot. Den FFB Wegweiser finden sie über ihren Vermittlerzugang im Formularshop oder als Hinweis auf der Übersichtsseite.
Wichtige Information:
Die FIL Fondsbank GmbH (FFB) veröffentlicht ausschließlich produktbezogene Informationen und erteilt keine Anlageberatung. Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Erträge. Der Wert der Anteile kann schwanken und wird nicht garantiert. Alle geäußerten Meinungen sind, falls keine anderen Quellen genannt werden, die der FFB. Diese Informationen dürfen - mit Ausnahme der zum Download bereitgestellten Dokumente und Grafiken - ohne vorherige Erlaubnis weder reproduziert noch veröffentlicht werden. Fidelity, Fidelity International steht für FIL Limited (FIL) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften. Fidelity, Fidelity International, das FFB Logo und das F Symbol sind Marken von FIL Limited und werden mit deren Zustimmung verwendet. Möchten Sie in Zukunft keine weiteren Werbemitteilungen von uns erhalten, bitten wir Sie um Ihre schriftliche Mitteilung an den Herausgeber dieser Unterlage. Herausgeber: FIL Fondsbank GmbH, Postfach 11 06 63, 60041 Frankfurt am Main. Stand: 12.2021
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