Wer nachhaltig berät, stößt immer wieder auf den Begriff „PAI“. Wo ist er definiert? Welche Standard-PAI gibt es? Welche Rolle spielen PAI in der nachhaltigen Anlageberatung? Die wichtigsten Antworten – auf den Punkt gebracht.

„PAI“ taucht als Schlüsselbegriff beim nachhaltigen Investieren immer wieder auf. Seinen Ursprung hat er in der Offenlegungsverordnung (SFDR). In den sogenannten Level 2-Maßnahmen der SFDR wird eine Liste von 18 Standard-PAI definiert – das heißt, eine Liste wichtigster nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI = Principal Adverse Impacts), die von einem Investment ausgehen können. Davon betreffen 14 PAI Unternehmensinvestments, je zwei gelten für Investitionen in staatsnahe Emittenten (wie etwa bei Staatsanleihen, Kommunalobligationen oder Anleihen staatlicher Unternehmen) und Immobilen. Da es sich um eine Negativliste handelt, ist das Ziel nachhaltiger Anlagestrategien in der Regel eine Berücksichtigung im Sinne einer Reduktion dieser negativen Auswirkungen.

Standard-PAI: Die Liste, die Gruppen

Negative Auswirkungen können in den unterschiedlichsten ökologischen und sozialen Dimensionen von Nachhaltigkeit entstehen. Entsprechend sind die PAI breit gefächert. Die Liste bietet eine Übersicht der Standard-PAI – für Unternehmen geordnet nach Indikatoren im Umwelt- bzw. Klimabereich und im sozialen Bereich:

Standard-PAI nach SFDR (Grafik auch als Download verfügbar)

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Die Doppelrolle: PAI in „Nachhaltigkeitsprodukten“

Was für Anlegerinnen und Anleger nachhaltige Produkte sind, definieren sie letztlich selbst. So sieht es die Ergänzung zu MiFID II (DelVO MiFID II) vor. Sie regelt die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen seit 2. August 2022 verbindlich (mehr zur Rolle der einzelnen Regulierungsinitiativen: hier).


Nachhaltigkeitspräferenz erfassen: Systematik nach DelVO MiFID II (Grafik auch als Download verfügbar)

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* Siehe Liste der nach SFDR definierten Standard-PAI oben.
** Mindestausschlüsse des Verbändekonzepts: Unternehmen: Rüstungsgüter > 10 % (geächtete Waffen > 0 %); Tabakproduktion > 5 %; Kohle > 30 %; schwere Verstöße gegen UN Global Compact.
Staatsunternehmen: schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte (nicht freie Länder nach Freedom House-Konzept oder ähnlichem Index).
*** Verbändekonzept: Das in Deutschland von den Bankenverbänden, dem BVI und dem Deutschen Derivate Verband (DDV) entwickelte Konzept zur Nachhaltigkeitsklassifizierung

Im Zuge der Abfrage können Anlegende die Berücksichtigung wichtiger nachteiliger Wirkungen als Merkmal ihrer nachhaltigen Anlagelösungen fordern (linke Spalte der Übersicht). Sie können nach dem Willen des Gesetzgebers die verbindliche Berücksichtigung einzelner PAI oder ganzer Kategorien (zum Beispiel „Treibhausgasemissionen“ oder soziale Belange) auswählen. Soll ein Anlageprodukt diesen Anforderungen genügen, muss der Anbieter darlegen, wie die PAI etwa im Rahmen einer Engagement-Strategie, über Ausschlüsse oder durch eine „Best in Class“-Selektion berücksichtigt werden.

Eine gewisse Rolle spielen PAI auch, wenn Anlegende von ihren nachhaltigen Anlageprodukten fordern, dass sie einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 SFDR bzw. nach der Taxonomie-Verordnung berücksichtigen (mittlere bzw. rechte Spalte im Schaubild oben). Denn hier will der Gesetzgeber vermeiden, dass Investments ausgewählt werden, die zwar mit klaren Nachhaltigkeitszielen verbunden sind, aber gleichzeitig stark negative Auswirkungen in anderen Nachhaltigkeitsaspekten nach sich ziehen. 

Ein – rein theoretisches – Beispiel wäre ein Windkraftanlagenhersteller (nachhaltige Investition) mit deutlichen Verstößen gegen Arbeitnehmerrechte. Aus diesem Grund ist eine „Do no significant harm“-Prüfung (= Prüfung, dass keine besonderen Schäden angerichtet werden) vorgesehen, bei der die nachhaltigen Investitionen u.a. auf Standard-PAI überprüft werden, um eventuelle Verstöße zu entdecken. In Anlagestrategien von Fondsprodukten kann auch dies zum Beispiel über PAI-bezogene Ausschlüsse sichergestellt werden.


Produktbezogene PAI: zwei Stichtage

Seit dem 2. August 2022 gilt die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Anlageberatung. Für gewerbliche Finanzberaterinnen und Finanzberater gem. §34f/h GewO gilt diese Verpflichtung seit April 2023. 

Damit Beratende zu den Nachhaltigkeitspräfenzen der Kunden auch passende Produkte mit entsprechenden Nachhaltigkeitsmerkmalen finden, wird für alle Fonds nach Art. 8 und 9 der SFDR veröffentlicht, ob bzw. wie sie bei der Umsetzung einer ESG-Strategie PAI berücksichtigen. Das ermöglicht Beratenden, die Geeignetheit von nachhaltigen Anlagelösungen/-produkten für Anlegende zu prüfen, die spezifiziert haben, dass sie eine Berücksichtigung von PAI wünschen.

Grundsätzlich sichern die Produktanbieter die relevanten Größen seit Januar 2023 (per 31.12.2022) in den Verkaufsprospekten vertraglich zu. Die für die Beratung erforderlichen Daten werden Vertriebsstellen und Datenprovidern zusätzlich über das sogenannte EET (= European ESG Template) bereitgestellt.

Bei der Regulierung am Ball bleiben – mit der FFB 

Ausführlichere Informationen zu PAI und wie sie mit anderen Regulierungsvorgaben die Praxis der Anlageberatung bestimmen, finden Sie in unserem Leitfaden „Integration von Nachhaltigkeit in der Beratung"

Für die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage haben wir ein Video erstellt, welches Sie Ihren Kund:innen zur Verfügung stellen können. Dazu hier mehr 

Nutzen Sie unsere Kompetenz in Sachen ESG-Regulierung. Verschaffen Sie sich jederzeit Übersicht mit unseren kompakten Infos zum Thema ESG – und bleiben Sie aktuell informiert mit unserem E-Mail-Newsletter.
 

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