Verlustbescheinigungen, auslaufende VL-Verträge, Freistellungsaufträge oder der Versand der Steuerbescheinigungen: Ein Jahr geht zu Ende, ein neues beginnt: Deshalb ist zum Jahreswechsel einiges zu beachten. Eine Übersicht.

Das Jahresende naht. Nun geht es darum, wichtige Entscheidungen und Termine für Ihre Kundinnen und Kunden im Blick zu behalten und rechtzeitig zu handeln. Mit dieser Übersicht vergessen Sie nichts. Die aktuellen Stichtage und weitere nützliche Tipps finden Sie immer in den FAQs zum Jahreswechsel.

Bearbeitung von Aufträgen „zwischen den Jahren“

Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen und Depoteröffnungsanträge können Sie wie immer bei der FFB einreichen – auch „zwischen den Jahren“. Wir werden alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. 

Bitte beachten: Bei vielen Abwicklungsmodalitäten der Fonds sind wir auf die Mitwirkung der jeweiligen Fondsgesellschaften angewiesen. Unter Umständen können Aufträge vom letzten Bankarbeitstag deshalb erst im neuen Jahr abgerechnet werden. Bleibt eine Order über den Jahreswechsel offen, wird im Depotauszug zum 31. Dezember ein abweichender Depotbestand ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung ist nicht möglich.

Unser Praxistipp

Um eine schnellere Abwicklung gerade in der „kritischen Zeit“ um den Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Aufträge am besten online erfasst werden.

Alles rund um Steuerfragen

Anpassen von Freistellungsaufträgen: Überprüfen und optimieren Sie bitte die Freistellungsaufträge mit Ihren Kundinnen und Kunden im Zeitraum bis 31.01.2026. Diese Aufträge müssen postalisch oder als pdf per E-Mail eingereicht werden. Online können Freistellungsaufträge bis zum 29.12. angepasst werden.

Antrag auf Verlustbescheinigung: Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das laufende Jahr ausgewiesen wird, ist ein Antrag auf Verlustbescheinigung. Dieser muss bis 15. Dezember 2025 bei der FFB eingegangen sein. Hier finden Sie immer die aktuellen Fristen.

Informationen zur Vorabpauschale: Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2025 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,53 % festgesetzt. Der Einzug der für Depotbestände fälligen Beträge erfolgt 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, in dem die Vorabpauschale ausgewiesen wird.
 

Neu: Wahlmöglichkeit bei Vorabpauschale

Kundinnen und Kundinnen mit einem FondsdepotPlus haben jetzt in der Regel die Wahl zwischen Inkasso vom Abwicklungskonto oder durch Verkauf von Fondsanteilen. Alle Infos: hier.

Versand der Steuerbescheinigungen: Die Steuerunterlagen Ihrer Kundinnen und Kunden für das Kalenderjahr 2025 werden wir voraussichtlich im März 2026 zur Verfügung stellen. Sie werden in das Postfach eingestellt. Dort finden sich auch die Aufstellungen der Erträge. Auch hierfür liefern unsere FAQs immer die aktuelle Terminübersicht.

Elektronische Meldung zu nicht erbrachter Kapitalertragssteuer: Bestehen Steuerforderungen aus entgeltlichen Anteilsübertragungen, nicht bezahlten Steuern aus der Vorabpauschale oder ergibt der Steueroptimierungslauf eine negative Differenz (Forderung), werden Kundinnen und Kunden schriftlich per Brief informiert und gebeten, die Forderung auszugleichen.

Wichtig zu wissen

Da die FFB in diesem Jahr zum ersten Mal eine elektronische Meldung abgeben wird, ist die Berücksichtigung eingehender Zahlungen nach Ablauf der im Kundenbrief kommunizierten Frist nicht möglich. Die FFB ist verpflichtet, nicht erbrachte Kapitalertragssteuern Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt zu melden.

Steuerausländer: Unentgeltliche Überträge

Depotüberträge können auf Wunsch grundsätzlich unentgeltlich gebucht werden. Das bedeutet, dass die FFB Depotbestände an eine andere depotführende Bank überträgt, ohne vorab die auf diese möglicherweise fälligen Steuern zu vereinnahmen.
 
Für den Übertrag an natürliche Personen mit Ausländerstatus („Steuerausländer“) gelten ab 2026 verschärfte regulatorische Vorgaben: Für alle muss eine deutsche Steueridentifikationsnummer („IdNr.“) vorlegen. Nur dann ist ein unentgeltlicher Übertrag möglich. Diese kann, wenn sie nicht automatisch vergeben wurde, beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Hinweis zu TIN

Liegt die deutsche Steueridentifikationsnummer („IdNr.“) der FFB nicht vor, muss der Übertrag zwingend entgeltlich (= steuerpflichtig) gebucht werden. Dies gilt auch für Aufträge, die zwar 2025 eingereicht, aber erst 2026 ausgeführt werden können.

Depotüberträge rund um den Jahreswechsel

Eingehende Fondsanteile werden von der FFB durchgehend in den jeweiligen Kundendepots gebucht. Hier können Sie und Ihre Kundinnen und Kunden sich auf das übliche reibungslose Prozedere der FFB verlassen. 

Bei Überträgen von der FFB zu anderen Depotbanken sind alle auf die Mitwirkung anderer angewiesen. Bei Auslieferungen, die von der FFB veranlasst werden, kann es vorkommen, dass die Fondsanteile bei der empfangenden Stelle nicht mehr bis Ende des Jahres gutgeschrieben werden. Der Zeitpunkt, zu dem gutgeschrieben wird, setzt also die Mitwirkung fremder Institute voraus. Darauf haben wir leider keinen Einfluss.

Wichtig zu wissen: In anderen europäischen Ländern gelten ggf. abweichende Regelungen. Nach Weihnachten kann es daher zu Verzögerungen bei der Auftragsannahme seitens der Investmentgesellschaften kommen.

Entgeltübernahmen für 2025

Wenn Sie Entgelte der FFB für Ihre Kundinnen oder Kunden im Rahmen Ihres umfassenden Service übernehmen möchten, müssen Sie dies im FFB Frontend erfassen. Gerade bei vermögenswirksamen Leistungen, die schon früher im Dezember in den jeweiligen Kundendepots verrechnet werden, ist eine zeitnahe Erfassung der Übernahme im FFB Frontend erforderlich.

Als Stichtag für die Übernahme von Bankentgelten gilt wie schon im letzten Jahr der 15. Dezember als maßgebliches Datum. Alle genauen Termine finden Sie hier.

Umstellung auslaufender VL-Verträge

VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2026 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.
Das Entgelt für VL-Verträge wird bereits Mitte Dezember 2025 vereinnahmt.
 
Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird – wie in der Vergangenheit – nicht erstellt. Die FFB meldet die Daten direkt an das Finanzamt, sofern die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Einwilligung zur automatischen Meldung vorliegen. Die Daten und ein Hinweis, ob eine Meldung erfolgt oder nicht, finden sich auf dem Jahresdepotauszug. Die automatische Meldung wird bis Ende Februar 2026 ausgeführt.
 
Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2026 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2026 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2025“ angegeben hat.

Wichtige Hinweise

  • Änderungen für 2026 sollten bitte erst ab dem 05. Januar 2026 eingegeben werden.
  • Für FondsdepotPlus und VVPlus Depots, die im November und Dezember 2025 eröffnet werden, werden keine Entgelte 2025 berechnet.

Strategien für Ihre Kundenportfolios:

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