Verlustbescheinigungen, auslaufende VL-Verträge, Freistellungsaufträge oder der Versand der Steuerbescheinigungen: Alle Jahre wieder hält der Jahreswechsel einige Besonderheiten bereit. Eine Übersicht.
Zum Jahresende geht es darum, wichtige Entscheidungen und Termine für Ihre Kundinnen und Kunden im Blick zu behalten. Mit dieser Übersicht vergessen Sie nichts. Die aktuellen Stichtage finden Sie immer in den FAQs zum Jahreswechsel.
Was, wann zwischen den Jahren: Bearbeitung von Aufträgen
Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen und Depoteröffnungsanträge können Sie wie immer bei der FFB auch „zwischen den Jahren“ einreichen. Wir werden alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Bei Abwicklungsmodalitäten der Fonds sind wir jedoch auf die Mitwirkung der Fondsgesellschaften angewiesen. Die Folge: Unter Umständen können Aufträge vom letzten Bankarbeitstag möglicherweise nicht früher als erst im neuen Jahr abgerechnet werden.
Wichtig: Bleibt eine Order über den Jahreswechsel offen, wird im Depotauszug zum 31. Dezember ein abweichender Depotbestand ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung ist nicht möglich.
Unser Praxistipp: Um eine schnellere Abwicklung gerade in der „kritischen Zeit“ um den Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Rückfragen möglichst vermieden werden, weil sie zu Verzögerungen führen. Daher sollten Aufträge am besten online über das Frontend durch den Kunden selbst erfasst werden.
Ab Mitte Dezember: Bitte bei Depotüberträgen beachten
Eingehende Fondsanteile werden von der FFB durchgehend in den jeweiligen Kundendepots gebucht. Hier können Sie und Ihre Kundinnen und Kunden sich auf das übliche reibungslose Prozedere der FFB verlassen.
Vorsicht bei Überträgen von der FFB zu anderen Depotbanken: Bei Auslieferungen, die von der FFB veranlasst werden, kann es vorkommen, dass die Fondsanteile bei der empfangenden Stelle nicht mehr bis Ende des Jahres gutgeschrieben werden. Der Zeitpunkt, zu dem gutgeschrieben wird, setzt die Mitwirkung fremder Institute voraus. Darauf haben wir leider keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen: In anderen europäischen Ländern gelten ggf. abweichende Regelungen. Nach Weihnachten kann es daher zu Verzögerungen bei der Auftragsannahme seitens der Investmentgesellschaften kommen.
Antrag auf Verlustbescheinigung bis Mitte Dezember
Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das laufende Jahr ausgewiesen wird, ist der Antrag Ihrer Kundin oder Ihres Kunden. Dieser Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis 15. Dezember 2024 bei der FFB eingegangen sein. Hier finden Sie die aktuellen Fristen.
Entgeltübernahmen für 2024
Wenn Sie FFB Entgelte für Ihre Kundinnen oder Kunden übernehmen möchten, können Sie das bis zum letzten Bankarbeitstag im Jahr im FFB Frontend erfassen.
Wichtig zu wissen: Der Stichtag für die Übernahme von Bankentgelt wurde vorverlegt. Ab diesem Jahr gilt der 15. Dezember als maßgebliches Datum und nicht mehr der 30. Dezember.
Eine abweichende Regelung gilt für die Entgelte bei vermögenswirksamen Leistungen: Da diese schon früher im Dezember in den jeweiligen Kundendepots verrechnet werden, müssen Sie die Entgeltübernahme bereits bis Mitte Dezember im FFB Frontend erfassen. Die genauen Termine finden Sie hier.
Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise
- Änderungen für 2025 sollten bitte erst ab dem 03. Januar 2025 eingegeben werden.
- Für FondsdepotPlus und VVPlus Depots, die im November und Dezember 2024 eröffnet werden, werden keine Entgelte 2024 verrechnet.
Umstellung auslaufender VL-Verträge: Was zählt Anfang Januar 2025?
VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2025 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.
Ein Hinweis zu den Entgelten: Wir planen, das Entgelt für VL-Verträge im Dezember 2024 zu vereinnahmen. Ihre Kunden bekommen hierüber eine separate Abrechnung.
Und denken Sie bitte daran: Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird – wie in der Vergangenheit – nicht mehr erstellt. Wir melden die Daten direkt an das Finanzamt. Dies erfolgt bis Ende Februar 2025.
Wichtig zu wissen: Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2025 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2025 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2024“ angegeben hat.
Der Quartalsauszug 4/2024
Der Quartalsauszug mit dem Stand 31.12.2024 wird im Januar 2025 im Online-Postfach der Kunden eingestellt. Der Postversand ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen und erfolgt im Anschluss. Die genauen geplanten Termine finden Sie immer aktuell in den FAQs zu den Jahresendterminen
Informationen zur Vorabpauschale
Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2024 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,29 % festgesetzt. Er ist Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale, die als Investmentgewinn versteuert werden muss. Die FFB ist gesetzlich gehalten, die Steuern ans Finanzamt abzuführen. Seit dem Anstieg des Zinsniveaus ist diese Pauschale für Ihren Kundinnen und Kunden wieder ein relevanter Faktor (mehr dazu hatten wir bereits 2023 hier erläutert). Der Einzug der für Depotbestände Ihrer Kundinnen und Kunden fälligen Beträge erfolgt 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, in dem die Vorabpauschale ausgewiesen wird (Termine finden Sie hier).
Freistellungsaufträge anpassen
Überprüfen Sie bitte die Freistellungsaufträge Ihrer Kundinnen und Kunden auf mögliche Änderungswünsche im Zeitraum bis 31.01.2025! Diese Aufträge müssen postalisch eingereicht werden.
Online können Freistellungsaufträge bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres (17 Uhr) angepasst werden.
Versand der Steuerbescheinigungen
Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2024 werden wir voraussichtlich Ende März zur Verfügung stellen. Sie werden in das Onlinepostfach Ihrer Kundinnen und Kunden eingestellt. Dort finden Sie auch die Aufstellungen der Erträge. Auch hierfür liefern unsere FAQs immer die aktuelle Terminübersicht.
Wichtiger Termin für unentgeltliche Überträge an Steuerausländer
Depotüberträge können auf Wunsch grundsätzlich unentgeltlich gebucht werden. Das bedeutet, dass die FFB Depotbestände an eine andere depotführende Bank überträgt, ohne vorab die auf diese möglicherweise fälligen Steuern zu vereinnahmen.
Für den Übertrag an natürliche Personen mit Ausländerstatus („Steuerausländer“) gelten ab 2026 verschärfte Vorgaben, die ihre Schatten schon 2024 vorauswerfen. Ab 1. Januar 2026 trifft eine amtliche Plausibilitätsprüfung in Kraft. Diese sieht vor, dass die FFB 2025 gebuchte Überträge melden muss.
Um diese zweifelsfrei zu identifizieren, muss der FFB ab 1. Januar 2025 für natürliche Personen mit Ausländerstatus eine deutsche Steueridentifikationsnummer (TIN) vorliegen.
Für jeden Kunden, der an einem unentgeltlichen Übertrag beteiligt ist, muss eine deutsche Steueridentifikationsnummer vorgelegt werden. Liegt diese nicht vor, muss der Übertrag zwingend entgeltlich (= steuerpflichtig) gebucht werden.
Wichtig: Wenn der Eingang des Auftrags kurz vor Jahresende ist und erst Anfang Januar gebucht werden kann, muss auch die TIN angegeben werden. Entscheidend ist der Buchungstag des Geschäftes.
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