ESG-Regulierung überblicken
Der EU-Plan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums steckt den Gesamtrahmen ab. Für die Anlageberatung und Fondsklassifizierung sind die Ergänzung zu MiFID II, die Taxonomie-Verordnung und die Offenlegungsverordnung die konkreten maßgeblichen Gesetzesinitiativen. Was sie in der Praxis bedeuten, finden Sie hier.
Der EU-Aktionsplan für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums soll den Wandel hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaftsordnung unterstützen. Der Plan nimmt dabei die gesamte Prozesskette der Kapitalanlage in den Blick: vom Unternehmen, in das investiert wird, bis hin zum Anleger. Und er entwickelt ein umfassendes System für mehr Transparenz bezüglich der ESG-Risiken und deren Steuerung.
Der März 2018 vorgestellte EU-Plan verfolgt drei Grundziele:
1. die Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen
2. die Einbeziehung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3. die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
Daraus ergeben sich Maßnahmen auf allen Ebenen der Real- und Finanzwirtschaft - von Offenlegungsverpflichtungen für Unternehmen über Risikomanagementvorgaben für Vermögensverwalter bis zu Vorgaben für den Vertrieb von Finanzprodukten.
Die drei wichtigsten Gesetzesinitiativen
Taxonomie-Verordnung TaxV
Durchgängiges System zur Bewertung von Nachhaltigkeitseigenschaften von Wirtschaftstätigkeiten. Konzentriert sie sich aus dem ESG-Spektrum zunächst ausschließlich auf ökologische Nachhaltigkeitsaspekt
Offenlegungsverordnung SFDR
Offenlegungspflichten für Produzenten/ Fondsgesellschaften, wenn ein Produkt mit Nachhaltigkeitseigenschaften beworben wird (Art. 6, 8, 9). Ab 1. Januar 2023 sind jährlich Berichte vorzulegen.
Ergänzung zur MiFID II DeIVO MiFID
Regelung der verpflichtenden Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger im Rahmen der Anlageberatung.
Die Kernaufgabe der Beratung: Verbindung SFDR und DelVO MiFID herstellen
Ein Abfragebogen vergleichbar dem WpHG-Fragebogen bildet den Ausgangspunkt für die Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegerinnen und Anlegern.
Die Herausforderung für die Beratung: Aus Sicht der Anlegerpräferenzen können Artikel-8- und Artikel-9-Fonds gleichermaßen als nachhaltig gelten, sofern sie die mit dem Kunden vereinbarten Merkmale aufweisen.
Verbändekonzept: Das in Deutschland von den Bankenverbänden, dem BVI und dem Deutschen Derivate Verband (DDV) entwickelte Konzept zur Nachhaltigkeitsklassifizierung ergänzt diese Vorgaben. Hinzu kommen dabei Mindestausschlüsse und die Vermeidung von Verstößen gegen die UN Global Compact auf Fondsebene. Produkthersteller sollen zudem einen anerkannten Branchenstandard wie die UN-PRI berücksichtigen.
Der Wegweiser für die nachhaltige Fondsberatung
Nachhaltigkeitsaspekte in die Fondsberatung integrieren, Anlegererwartungen und regulatorische Vorgaben im Blick behalten und aufeinander abstimmen – unser kompakter Wegweiser bietet Orientierung.
PAI: Zentraler Aspekt nachhaltiger Beratung
Wer nachhaltig berät, stößt immer wieder auf den Begriff „PAI“ (Principal Adverse Impact Indicators). Wo ist er definiert? Welche Standard-PAI gibt es? Welche Rolle spielen PAI in der nachhaltigen Anlageberatung und als Vermittler zu nachhaltigen Anlageprodukten? Die wichtigsten Antworten haben wir für Sie in einem eigenen Beitrag zu den PAI auf den Punkt gebracht.
Die Datengrundlage: das European ESG Template (EET)
Ein Kunde will die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) in seinen Fondsprodukten berücksichtigt wissen? Oder einen bestimmten, von ihm angegebenen Anteil an nachhaltigen Investitionen, wie sie in der SFDR definiert sind? Oder einen bestimmten Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen nach Taxonomie? Diese drei Merkmale sind gemäß DelVO MiFID für die Erfassung der Anlegerpräferenzen vorgesehen. Die Herausforderung für die Beratung: Wie erhält man die erforderlichen Daten zu den Fondsprodukten? Die Antwort – seit dem 1. Juni 2022 sollen die entscheidenden Pflichtfelder des EET von den Produktanbietern befüllt sein.
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