Die steuerliche Vorabpauschale 2025 wird zum 2. Januar 2026 fällig. Bei einem FFB FondsdepotPlus haben Ihre Kundinnen und Kunden ab jetzt die Wahl, wie der Betrag erhoben werden soll: durch Anteilsverkauf oder Abbuchung vom Abwicklungskonto.

Die FFB ermöglicht Ihnen und Ihren Kundinnen und Kunden eine größtmögliche Flexibilität im Umgang mit dem FFB FondsdepotPlus. Das gilt ab jetzt auch für die steuerliche Vorabpauschale. Seit der Zins bei den Zentralbanken wieder eine Rolle spielt, werden je nach Depotvolumen merkliche Beträge dieses steuerlichen Abschlags fällig.

Die FFB als depotführende Bank ist verpflichtet, die Vorabpauschale an die Finanzbehörden abzuführen. Wir lassen Ihren Kundinnen und Kunden, die über ein FFB FondsdepotPlus verfügen, aber die Wahl: Die Pauschale kann durch Abbuchung vom Abwicklungskonto oder durch Verkauf von Fondsanteilen aus dem Depot erhoben werden.1 Wer keine aktive Wahl trifft, für den ändert sich nichts.

Was spricht jeweils für die beiden Inkassowege?

Beide Inkassowege haben ihre Vorzüge: Wer die Vorabpauschale über das Abwicklungskonto zur Verfügung stellt, vermeidet eine Verminderung des angelegten Kapitals. Die Fondsanteile im Depot sind nicht berührt und können weiter in vollem Umfang zur Rendite des Depots beitragen sowie langfristige Zinseszinseffekte unterstützen. Die Kehrseite: Ihre Kundinnen und Kunden müssen auf dem Abwicklungskonto genügend Liquidität bereitstellen. Den im Januar 2026 benötigten Betrag kann man vorab berechnen. Für 2025 ist ein Basiszins von 2,53% zugrunde zu legen.2 Eine Rechenhilfe finden Sie hier.

Wer sich dagegen für den Verkauf von Anteilen entscheidet, um die Vorabpauschale bereitzustellen, muss keine Liquidität aufbringen bzw. auf dem Abwicklungskonto vorhalten. Umgekehrt geht das natürlich zu Lasten des Anlagevolumens im Depot.

Auf einen Blick: Vorabpauschale 2025

Mit dem FFB FondsdepotsPlus haben Ihre Kundinnen und Kunden die Wahl. Die Vorabpauschale kann vom Abwicklungskonto abgebucht oder durch Verkauf von Fondsanteilen erlöst werden. Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

  • Inkasso (Abführung der Vorabpauschale):
    Anfang Januar 2026
     
  • Einstellung des Inkassowegs:
    möglichst bis Mitte Dezember 2025 vornehmen
     
  • Ohne abweichende Einstellung:
    Abbuchung vom Abwicklungskonto (Deckung vorausgesetzt)3

Inkassoweg einstellen: Was zu beachten ist

Die Änderungen können Kundinnen und Kunden grundsätzlich selbstständig vornehmen oder Beraterinnen und Berater können sie per Kundenweisung durchführen. Für jedes Steuerjahr kann die Einstellung angepasst werden. Das sollte rechtzeitig geschehen. Denn die Änderung des Inkassoweges kann nur an Bankarbeitstagen verarbeitet werden und gilt frühestens am darauffolgenden Tag. Die Empfehlung: Umstellung mindestens zwei Bankarbeitstage vor der Belastung, um eine fristgerechte Verarbeitung sicherzustellen.

Ganz praktisch: Den Inkassoweg im FFB Frontend umstellen

Änderung im einzelnen Depot: Beraterinnen und Berater können die Umstellung im jeweiligen Depot unter Steuern > Vorabpauschale vornehmen. Dazu müssen sie schriftlich von den Kundinnen und Kunden beauftragt sein. Diese Beauftragung muss durch Anklicken des entsprechenden Hinweises bestätigt werden. Der schriftliche Auftrag selbst muss in der Regel nur aufbewahrt und nur auf Verlangen vorgelegt werden.

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Alternativ können Kundinnen und Kunden den Inkassoweg im FFB Frontend unter demselben Menüpunkt selbstständig ändern.

Änderung für mehrere Depots gleichzeitig: Aus Effizienzgründen können Beraterinnen und Berater die Umstellung auch für mehrere Depots gleichzeitig vornehmen. Das gelingt in der Vermittleransicht unter dem Menüpunkt Depotkonditionen > Vorabpauschale. Hier können per Suchfunktion gezielt mehrere Depots ausgewählt und der Inkassoweg angepasst werden.

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Servicetipp: Übersicht gewinnen

Unter dem Menüpunkt Bestandsauswertung > Depotkonditionen kann eine CSV-Datei heruntergeladen werden, die eine Übersicht zu den gewählten Inkassowegen für Vorabpauschale, Bankentgelte und Vermittlerentgelte pro Depot enthält.

Fußnoten:

1Sollte der Fondsbestand eines Depots nicht zur Deckung der Vorabpauschale ausreichen oder der Fonds gesperrt sein, erfolgt automatisch eine Abbuchung vom Abwicklungskonto. Bei Passivdepots ist eine Umstellung des Inkassowegs aufgrund des Bestandsschutzes nicht möglich.
2Bundesministerium der Finanzen, 10. Januar 2025.
3Wenn auf dem Abwicklungskonto nicht ausreichend Liquidität zur Verfügung steht und der Kunde den Sollsaldo nicht innerhalb von 10 Tagen ausgleicht, wird automatisch die angegebene Referenzbankverbindung belastet.

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