Verlustbescheinigungen, auslaufende VL-Verträge, Fristen für Freistellungsaufträge oder der Versand der Steuerbescheinigungen: Alle Jahre wieder hält der Jahreswechsel wichtige Termine bereit. Eine Übersicht.

Zum Jahresende geht es darum, wichtige Termine für Ihre Kundinnen und Kunden im Blick zu behalten: Dringendes, das noch für 2023 erledigt muss und Weichen, die für das neue Jahr rechtzeitig gestellt werden müssen. Deshalb hier eine Übersicht – mit ihr wird es für Sie einfacher:

Was, wann zwischen den Jahren: Bearbeitung von Aufträgen

Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen und Depoteröffnungsanträge können Sie wie immer bei der FFB auch „zwischen den Jahren“ einreichen. Wir werden alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Bei Abwicklungsmodalitäten der Fonds sind wir jedoch auf die Mitwirkung der Fondsgesellschaften angewiesen. Die Folge: Unter Umständen können Aufträge vom letzten Bankarbeitstag möglicherweise nicht früher als erst im neuen Jahr abgerechnet werden.

Wichtig: Bleibt eine Order über den Jahreswechsel offen, wird im Depotauszug zum 31. Dezember ein abweichender Depotbestand ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung ist nicht möglich.

Unser Praxistipp: Um eine schnellere Abwicklung gerade in der „kritischen Zeit“ um den Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Rückfragen möglichst vermieden werden, weil sie zu Verzögerungen führen. Daher sollten Aufträge am besten online über das Frontend durch die Kundin oder den Kunden selbst erfasst werden.

Ab Mitte Dezember: Bitte bei Depotüberträgen beachten

Eingehende Fondsanteile werden von der FFB durchgehend in den jeweiligen Kundendepots gebucht. Hier können Sie und Ihre Kundinnen und Kunden sich auf das übliche reibungslose Prozedere der FFB verlassen. 

Vorsicht bei Überträgen von der FFB zu anderen Depotbanken: Bei Auslieferungen, die von der FFB veranlasst werden, kann es vorkommen, dass die Fondsanteile bei der empfangenden Stelle nicht mehr bis Ende 2023 gutgeschrieben werden. Der Zeitpunkt, zu dem gutgeschrieben wird, setzt die Mitwirkung fremder Institute voraus. Darauf haben wir leider keinen Einfluss.

Wichtig zu wissen: In anderen europäischen Ländern gelten ggf. abweichende Regelungen. Nach Weihnachten kann es daher zu Verzögerungen bei der Auftragsannahme seitens der Investmentgesellschaften kommen.

Bis 15. Dezember: Antrag auf Verlustbescheinigung

Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 ausgewiesen wird, ist der Antrag Ihrer Kundin oder Ihres Kunden. Dieser Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember bei der FFB eingegangen sein.


Bis 29. Dezember (18 Uhr): Entgeltübernahmen für 2023 möglich

Wenn Sie FFB Entgelte für Ihre Kundinnen oder Kunden übernehmen möchten, können Sie das bis zum letzten Bankarbeitstag im Jahr im FFB Frontend erfassen.

Eine abweichende Regelung gilt für die Entgelte bei vermögenswirksamen Leistungen: Da diese zum 20. Dezember 2023 in den jeweiligen Kundendepots verrechnet werden, können Sie die Entgeltübernahme nur bis zum 19. Dezember 2023 (18 Uhr) im FFB Frontend erfassen.

Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise

  • Änderungen für 2024 sollten bitte erst ab dem 03. Januar 2024 eingegeben werden. 
  • Für Depots, die im November und Dezember 2023 eröffnet werden, werden keine Entgelte 2023 verrechnet.

Umstellung auslaufender VL-Verträge: Was zählt Anfang Januar 2024?

VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2024 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.

Ein Hinweis zu den Entgelten: Wir planen, das Entgelt für den VL-Vertrag am 20. Dezember 2023 zu vereinnahmen. Ihre Kunden bekommen hierüber eine separate Abrechnung.

Und denken Sie bitte daran: Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr erstellt. Wir melden die Daten direkt an das Finanzamt. Dies erfolgt bis Ende Februar 2024.

Wichtig zu wissen: Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2024 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2024 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2023“ angegeben hat.

Voraussichtlich 10. Januar 2024: Quartalsauzug 4/2023

Der Quartalsauszug mit dem Stand 31. Dezember 2023 wird vorrausichtlich am 10. Januar 2024 im Online-Postfach der Kunden eingestellt. Der Postversand ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen und erfolgt dann ab dem 15. Januar 2024.


13. Januar 2024: Berechnung der Vorabpauschale 

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 ist auf 2,55 % festgesetzt. Er ist Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale, die als Investmentgewinn versteuert werden muss. Die FFB ist gesetzlich gehalten, die Steuern ans Finanzamt abzuführen. (Details hier).

Bis 29. Dezember (18 Uhr): Freistellungsaufträge anpassen

Überprüfen Sie bitte die Freistellungsaufträge Ihrer Kundinnen und Kunden auf mögliche Änderungswünsche im Zeitraum bis 31. Januar 2024! Freistellungsaufträge können online bis zum letzten Bankarbeitstag angepasst werden.

Im März 2024: Versand der Steuerbescheinigungen

Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2023 werden wir im März zur Verfügung stellen. Sie werden in das Onlinepostfach Ihrer Kundinnen und Kunden eingestellt. Dort finden Sie auch die Aufstellungen der Erträge.

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