Der Sparerpauschbetrag für steuerfreie Kapitaleinkünfte steigt 2023 auf 1.000 für Singles und 2.000 Euro für Ehepaare. Die FFB passt für bereits erteilte Freistellungsaufträge die Beträge an. Diese Details sollten Sie für Ihre Kunden kennen.
Für Kapitalerträge ab 1. Januar 2023 wurden die steuerfreien Beträge vom Gesetzgeber erhöht. Ab dann sind für Singles Erträge bis zu 1.000 Euro steuerfrei (bisher 801 Euro). Für Ehepaare erhöht sich der Betrag auf 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro).
Automatische Anpassung vorgesehen
Da die meisten Sparenden ihre Freibeträge gemäß den erwarteten Erträgen unter verschiedenen Instituten aufgeteilt haben, nehmen Banken eine automatische Erhöhung vor. Wenn ein Freistellungsauftrag bereits für 2022 Gültigkeit hatte und auch 2023 fortbesteht, werden die Beträge wie folgt angepasst:
- Die in voller Höhe erteilten Freistellungsaufträge werden an die neuen Höchstgrenzen angepasst (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro)
- Wurde nur ein Teil des Sparerpauschbetrages bei der FFB zur Freistellung beauftragt, erfolgt eine prozentuale Erhöhung. Dies gilt nicht, wenn bereits jetzt für 2023 ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Änderungen oder neue Erteilung von Freistellungsaufträgen für 2022
Ihre Kunden können ihre Freistellungsaufträge für 2022 noch bis zum 30.12.2022 (18 Uhr) online ändern. Eine schriftliche Änderung ist noch bis 31.01.2023 nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums möglich.
Bei bis zum 30.12.2022 erteilten Aufträgen für 2022 mit Gültigkeit über den 1. Januar 2023 hinaus, werden die Beträge in der oben beschriebenen Weise automatisch angehoben.
Erteilung von Freistellungsaufträgen für 2023
Sollen Freistellungsaufträge für 2023 erteilt werden, müssen bis auf weiteres die vorhandenen Formulare verwendet werden. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2023 das neue amtliche Musterformular veröffentlicht wurde, kann ein neues Formular erstellt und eingesetzt werden.
Folgendes bitte bei Verwendung der bestehenden Formulare berücksichtigen:
- Es sind handschriftliche Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich. Bei Freistellungsaufträgen „in voller Höhe“ für das Jahr 2023 muss zusätzlich der gewünschte Höchstbetrag (1.000 Euro oder 2.000 Euro) angegeben werden.
- Wird ein Freistellungsauftrag für 2022 und für die Jahre 2023ff erteilt, vermerken Sie bitte auf dem Formular zusätzlich handschriftlich, für welches Jahr, welcher Freistellungsbetrag beauftragt werden soll.
Unsere Tipps:
In 2022: Erfassen Sie online mit Ihren Kunden Änderungen am Freistellungsbetrag für 2022 möglichst vor dem 30. Dezember 2022, 18 Uhr.
In 2023: Für Freistellungsaufträge für 2023 besteht keine Eile. Prüfen Sie mit Ihren Kunden ab Ende Januar 2023 online den Freistellungsauftrag und passen ihn bei Bedarf online an.
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